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RzF - 19 - zu § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG

Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 11.10.1979 - 136 XIII 78

Aktenzeichen 136 XIII 78 Entscheidung Urteil Datum 11.10.1979
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze

1. Zur Erschließung von Wäldern.

Aus den Gründen

Für die Holzabfuhr genügt es in der Regel, wenn hierfür ein öffentlicher Weg benutzt werden kann. Diese Möglichkeit ist bei Ersatzflurstück 3341 durch den entlang der Nordgrenze verlaufenden Weg Ersatzflurstück 3342 gegeben. Dem Kläger ist es ebenso wie den übrigen Waldbesitzern, deren Waldgrundstücke nicht an eigene Wiesen angrenzen, zuzumuten, die Bäume so zu fällen und zu bearbeiten, daß dabei fremder Grundbesitz nicht gestört wird. Die für die Holzabfuhr aus den einzelnen Waldgrundstücken vorhandenen Wege müssen schließlich im Regelfall nicht befestigt sein, da die Waldbewirtschaftung während des Winters erfolgt und die Wege in dieser Zeit schon infolge des Frostes befahrbar sind.