Flurbereinigungsgericht Lüneburg, Urteil vom 20.07.1978 - F OVG A 32/77
Aktenzeichen | F OVG A 32/77 | Entscheidung | Urteil | Datum | 20.07.1978 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Lüneburg | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die Beschaffenheit der Zuwegung muß auf die Nutzung der neuen Grundstücke abgestellt sein. |
Aus den Gründen
Dem sich aus § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG ergebenden Anspruch auf wegemäßige Erschließung ihrer Abfindungsgrundstücke nach den von der Spruchstelle für Flurbereinigungen angeordneten Verbesserungsmaßnahmen und unter Beachtung nachstehender Grundsätze ist in ausreichendem Maße genügt worden. Die Verwirklichung des sich aus § 37 Abs. 1 Satz 2 ergebenden Zieles, daß der "Arbeitsaufwand vermindert und die Bewirtschaftung erleichtert wird", hängt maßgeblich von der Gestaltung der inneren Verkehrslage im Bereinigungsgebiet ab, daher sind "Wege zu schaffen". Die Qualität des Wegenetzes muß dabei so beschaffen sein, daß sie den Anforderungen eines modernen landwirtschaftlichen Verkehrs genügt. Wege, die nicht oder schwer befahrbar sind, bedeuten keine Verminderung des Arbeitsaufwandes und auch keine Erleichterung der Bewirtschaftung. Die Beschaffenheit der Zuwegungen (z. B. die Breite und Art des Ausbaues) muß auf die Nutzung der neuen Grundstücke abgestellt sein; denn die Planempfänger müssen die aufgeschlossenen Grundstücke entsprechend ihrer Bestimmung als Grün- oder Ackerland nutzen können. Bereits hieraus ergibt sich, daß nicht alle Wege in gleicher Weise ausgebaut und befestigt zu werden brauchen. Der maßgebliche Gesichtspunkt ist die auf die Nutzungsart abgestimmte Beanspruchung des Weges. Vorliegend nutzt die Klägerin ihre mit den Einlageflurstücken identischen Abfindungspläne als Grünland. Es bedarf keiner besonderen Erwähnung, daß für diese Nutzungsart ein Grasweg den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung genügt.