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von Anonymer Benutzer

RzF - 16 - zu § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 05.04.1977 - 3 C 38/76 = RdL 1977 S. 239= AgrarR 1977 S. 330

Aktenzeichen 3 C 38/76 Entscheidung Urteil Datum 05.04.1977
Gericht Flurbereinigungsgericht Koblenz Veröffentlichungen RdL 1977 S. 239 = AgrarR 1977 S. 330  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Der Anspruch des Flurbereinigungsteilnehmers auf Grundausstattung richtet sich bei der Zuteilung von Weinbergsbesitz in Steillagen unabhängig von der Beschaffenheit seines Einlagebesitzes auch auf Grundstücksherrichtung dergestalt, daß Gefahren für Leib und Leben sowie Sachbeschädigung im Rahmen der bestimmungsgemäßen Weinbergsnutzung für den Bewirtschafter möglichst ausgeschlossen sind.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 66 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG.