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von Anonymer Benutzer

RzF - 15 - zu § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Kassel, Urteil vom 30.07.1976 - III F 24/73

Aktenzeichen III F 24/73 Entscheidung Urteil Datum 30.07.1976
Gericht Flurbereinigungsgericht Kassel Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Ein Grundstück außerhalb des Verfahrensgebietes braucht keine Verschlechterung seiner bisherigen Zuwegung in Kauf zu nehmen.

Aus den Gründen

Diese Beschwerde der Beigeladenen F. ist zu Recht erhoben. Sie wendet sich nicht gegen eine mangelnde Gleichwertigkeit der Abfindung der Beigeladenen F. im Verfahren K., denn das Grundstück Flur 8 Nr. 123/1 unterliegt, anders als weitere Grundstücke der Beigeladenen F., nicht der Flurbereinigung. Da dieses Grundstück nicht der Flurbereinigung unterliegt, kann zwar auch § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht kommen, denn das Gebot der Zugänglichmachung in dieser Vorschrift bezieht sich nur auf Grundstücke im Verfahrensgebiet. Gleichwohl braucht ein Grundstück außerhalb des Verfahrensgebietes keinerlei Verschlechterungen seines bisherigen Status durch das Flurbereinigungsverfahren hinzunehmen. Insbesondere braucht es keine Verschlechterungen seiner bisherigen Zuwegungen, und seien sie noch so geringfügig, in Kauf zu nehmen. Es wäre Sache der Flurbereinigungsbehörde gewesen, wenn sie hier irgendwelche Veränderungen hätte herbeiführen wollen, das Grundstück Flur 8 Nr. 123/1 zum Verfahren zuzuziehen. Da sie dies nicht getan hat, muß sie den rechtlichen Bestand dieses Grundstücks außerhalb des Verfahrens einschließlich seiner rechtlich bisher festliegenden Zugangsmöglichkeiten zumindest unangetastet lassen.