Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 09.08.1972 - 9 XIII 69

Aktenzeichen 9 XIII 69 Entscheidung Urteil Datum 09.08.1972
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Erschließung durch Wegedienstbarkeit.
2. Entschädigung für eine Dienstbarkeit.

Aus den Gründen

Im Zuge der Flurbereinigung müssen die Grundstücke durch Wege erschlossen werden (§ 1, § 37 Abs. 1 Satz 2 und § 44 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 FlurbG). Für das dem Teilnehmer T. zugeteilte Grundstück, Flurst. 1902, besteht, wie sich das Flurbereinigungsgericht bei der Ortsbesichtigung überzeugt hat, keine andere Möglichkeit der Verbindung als zum Wirtschaftsweg Flurst. 1916 im Osten, welcher zu dem nach W. führenden Wirtschaftsweg im Süden führt. Wegen der starken Steigung kann das Grundstück Flurst. 1902 auch nicht etwa hangabwärts über den nach Norden führenden Wirtschaftsweg angefahren werden. Wenn die Beklagte diese für das Grundstück Flurst. 1902 notwendige Zuwegung nicht durch Ausweisung einer besonderen Wegefläche, sondern durch Begründung einer entsprechenden Wegedienstbarkeit auf dem Nachbargrundstück, dem Grundstück Flurst. 1903 der Kläger geschaffen hat, so ist dies nicht zu beanstanden (vgl. auch BVerwGE 26 Seite 173 = RdL 1967 Seite 186 und Bundesverwaltungsgericht in DÖV 1972 Seite 178 unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung in RdL 1965 Seite 329).

Eine Entschädigung für die Grunddienstbarkeit ist nicht ersichtlich und wird vom Vertreter der Beklagten verneint. Eine solche wird hier bei der erheblichen Wertminderung - es können auf der belasteten Fläche im Hinblick auf das Fahrtrecht wohl überhaupt keine Bäume gepflanzt werden - zu gewähren sein (vgl. RdL 1967 Seite 186 = BVerwGE 26 Seite 173). Auf den einzuhaltenden Grenzabstand nach Art. 71 f. ABBGB dürfte sich die Beklagte nicht berufen können, weil dadurch nur ein Recht des Nachbarn gewährt wird und im Norden der Wald des begünstigten Teilnehmers T. angrenzt.

Anmerkung

Vgl. a.A.: Flurbereinigungsgericht Münster, Urteil vom 5.3.1969 - IX G 12/68