Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 27.05.1960 - 16 VII 59
Aktenzeichen | 16 VII 59 | Entscheidung | Urteil | Datum | 27.05.1960 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Grundstücke müssen durch Wege zugänglich gemacht werden; bei einem Wiesengrundstück genügt im Regelfall ein Weg. |
Aus den Gründen
Die Vorschrift des § 44 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 FlurbG verlangt, daß die Grundstücke durch Wege zugängig gemacht werden müssen. Eine Zufahrt ist allerdings bereits vorhanden. Wenn bei einem Wiesengrundstück im allgemeinen ein Weg genügt (vgl. auch Steuer, Flurbereinigungsgesetz, Anmerkung 12 zu § 44 und Anmerkung 4 zu § 39), so erscheint in vorliegendem Fall der Weg entlang der Gennach doch notwendig, weil die Wiesengrundstücke in Gewanne 2 an einem Hang liegen, der durch den Weg im unteren Teil erschlossen wird. Nach Regenfällen würden Zugmaschinen den Hang nicht hinauffahren können. Der Weg dient außerdem auch als Zugang zum Pumphaus für die gemeindliche Wasserleitung.