Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 23.10.1969 - VII 654/68

Aktenzeichen VII 654/68 Entscheidung Urteil Datum 23.10.1969
Gericht Flurbereinigungsgericht Mannheim Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Fälligkeit eines Geldausgleichs als Teil einer Gesamtabfindung kann regelmäßig nicht dadurch herbeigeführt werden, daß nur die Landabfindung angefochten wird.
2. Zur Verzinsung eines Geldausgleichs.

Aus den Gründen

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verzinsung seines Ausgleichsanspruchs. Aus dem Flurbereinigungsgesetz kann unmittelbar kein Zinsanspruch hergeleitet werden, was im Beschwerdebescheid vom 15.8.1968 bereits zutreffend ausgeführt worden ist. Als Anspruchsgrundlage für Prozeßzinsen kommt § 291 BGB in Betracht, der auch im öffentlichen Recht entsprechend anwendbar ist, sofern keine abweichende Regelung vorliegt oder nach dem System des betreffenden Rechtsgebiets Prozeßzinsen ausgeschlossen sind (vgl. BVerwGE 14, 1; BVerwG in DÖV 1963, 503, 507 sowie Anmerkung von Redeker hierzu S. 509; BSG in NJW 1965, 1198; vgl. auch Fischer in NJW 1969, 1883). Außer der Klageerhebung ist in jedem Fall Voraussetzung, daß der Geldanspruch fällig ist oder ein den Geldanspruch festlegender Verwaltungsakt unangemessen verzögert worden ist. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Der durch den angefochtenen Beschwerdebescheid festgelegte Zahlungsanspruch ist nicht fällig. Solange die Abfindung des Klägers nicht unanfechtbar geworden ist, steht noch nicht einmal fest, ob überhaupt ein Zahlungsanspruch besteht oder entstehen wird. § 51 FlurbG, auf den sich die dem Zinsanspruch zugrundeliegende Forderung stützt, läßt einen Ausgleich für einen vorübergehenden Unterschied zwischen dem Wert der alten Grundstücke und dem Wert der Landabfindung nicht nur in Geld, sondern auch in anderer Weise zu. Auf diese Rechtslage ist in dem Ersturteil (S. 18) bereits hingewiesen worden, in dem klargestellt wurde, daß dem Kläger der von ihm schon damals beanspruchte Geldausgleich zuzubilligen sei, wenn die Obere Flurbereinigungsbehörde keinen anderen Ausgleich für den festgestellten Ertragsausfall finde. Die Anfechtung auch des erneuten Beschwerdebescheids bewirkt, daß die Frage, wie der Ausgleich geschaffen wird, nach wie vor offen ist. Da der Ausgleich nach § 51 FlurbG ein untrennbarer Teil der Gesamtabfindung ist, konnte der Kläger die Fälligkeit des Geldausgleichs nicht dadurch bewirken, daß er nur die Landabfindung rügte (vgl. Urt. d. erk. Senats vom 9.11.1967 - VI 852/64 - und BVerwG - IV B 25.68 -). Ob eine getrennte Betrachtungsweise dann möglich ist, wenn nur noch die Höhe des Geldausgleichs z. B. für Obstbäume umstritten ist (vgl. Hess. VGH, Urt. vom 1.4.1968 - F III 229/65 -), braucht nicht entschieden zu werden. Darauf, daß Geldausgleiche nach § 51 FlurbG grundsätzlich erst mit der endgültigen Ausführung des Flurbereinigungsplans fällig werden, läßt auch § 67 FlurbG schließen, den der Kläger irrtümlich zu seinen Gunsten anführt. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift sind Geldausgleiche "möglichst" anschließend an die vorläufige Besitzeinweisung zu zahlen. Diese Regelung kann nur die Geldausgleiche betreffen, die bereits vor der vorläufigen Besitzeinweisung festgesetzt worden sind, und läßt zudem die Frage offen, welche weiteren Voraussetzungen vorliegen müssen, damit dies "möglichst" geschehen kann. Nach Abs. 2 des § 67 FlurbG sind die Beträge, die nach den endgültigen Festsetzungen zu zahlen sind, erst nach Ausführung des Flurbereinigungsplans auszugleichen. Zwar wirken solche Festsetzungen - wie auch in dem angefochtenen Beschwerdebescheid - auf den in der Ausführungsanordnung festgesetzten Tag zurück, dies aber nur, wenn Rechtskraft eingetreten ist (vgl. § 63 Abs. 2 FlurbG). § 69 FlurbG regelt die Verzinsung eines fälligen Anspruches des Eigentümers gegen die Nießbraucher und kann deshalb nicht analog auf nicht fällige Ausgleichsansprüche gegen das Land bzw. die Teilnehmergemeinschaft angewendet werden. Das schließt nicht aus, daß die Flurbereinigungsbehörde - wie im Laufe des Rechtsstreits auch geschehen - den Ausgleich bereits vor Rechtskraft etwa zur Vermeidung von Härten zahlt (vgl. auch § 36 Abs. 1 Satz 2 FlurbG). Anhaltspunkte dafür, daß wegen eines Härtefalls eine Auszahlungsverpflichtung schon zu einem früheren Zeitpunkt bestanden habe, sind aber weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Obwohl zweifelhaft ist, ob für Verzugszinsen der Rechtsweg zum Flurbereinigungsgericht gegeben ist, und der Kläger nach dem Wortlaut seines Antrages einen solchen Anspruch nicht mehr geltend macht, ist der Hinweis angebracht, daß auch hierfür die Fälligkeit des Hauptanspruchs unabdingbare Voraussetzung ist (vgl. § 288 BGB i. V. mit § 284 BGB).