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von Anonymer Benutzer

RzF - 15 - zu § 44 Abs. 3 Satz 2 FlurbG

Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 03.05.2018 - 13 A 16.2397 (Lieferung 2019)

Aktenzeichen 13 A 16.2397 Entscheidung Urteil Datum 03.05.2018
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung 2019

Leitsätze

1. Eine Minderausweisung ist dann nicht unvermeidbar, wenn sie durch eine andere Einteilung des Flurbereinigungsgebiets, die der gesetzlichen Forderung nach einer großräumigen Gliederung Rechnung trägt, vermieden werden kann. Nur wenn die Ziele der Umlegung insgesamt bei einer anderen Zuteilung objektiv nicht erreicht werden können, ist die Behörde ermächtigt, von einer vollständigen Landabfindung abzusehen. Sie darf daher einem einzelnen Beteiligten nur dann eine Minderabfindung ausweisen, wenn die bei der Gestaltung des Bereinigungsgebietes zu wahrenden Interessen der Mehrheit der Beteiligten an einer zweckvollen Flurbereinigung eine andere Lösung nicht zulassen oder erheblich erschweren.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 129 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG.