Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 27.07.1982 - 9 C 29/80 = RdL 1983 S. 43
Aktenzeichen | 9 C 29/80 | Entscheidung | Urteil | Datum | 27.07.1982 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Koblenz | Veröffentlichungen | = RdL 1983 S. 43 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | In einer beschleunigten Zusammenlegung, die grundsätzlich keine Neuvermessung kennt, wird die Unvermeidbarkeit einer Minderausweisung eher als in der Flurbereinigung angenommen werden können. |
Aus den Gründen
Die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 44 Abs. 3 Satz 2 FlurbG, nach denen für einen zum Teil unerfüllten Landabfindungsanspruch auch Geld gewährt werden kann, liegen hier nicht vor. Nach der letztgenannten Bestimmung kann anstelle eines zum Teil unerfüllt gebliebenen Landabfindungsanspruches ein Ausgleich in Geld gegeben werden, wenn es sich bei dem unerfüllten Anspruch um eine Minderausweisung handelt, die unvermeidbar ist. Die Klägerin hat gegenüber einem sich aus ihrem Einlagebesitz ergebenden Wertanspruch im Umfang von 1488,13 WE unter Zugrundelegung der Abfindungsänderung durch die Spruchstelle für Flurbereinigung eine Landabfindung im Umfang von 1288,30 WE erhalten. Die Minderausweisung beträgt somit 199,83 WE, das sind rd. 13 % des gesamten Wertanspruches der Klägerin. Es kann hier die Frage auf sich beruhen, ob eine Minderausweisung in diesem Umfange unvermeidbar, d. h. bei Ausschöpfung aller technisch durchführbaren und zweckmäßigen Planungsmöglichkeiten unumgänglich ist. In einer beschleunigten Zusammenlegung, die grundsätzlich keine Neuvermessung kennt, wird die Unvermeidbarkeit einer Minderausweisung eher als in der Flurbereinigung angenommen werden können, obwohl auch in diesem Verfahren eventuellen Minderausweisungen durch die mäßige Erhöhung des Landabzuges nach § 47 Abs. 1 Satz 2 FlurbG begegnet werden kann (vgl. Seehusen/Schwede, FlurbG, Anm. 5 zu § 47). Die hier vorliegende Wertdifferenz fällt jedenfalls ihrem Umfange nach nicht mehr unter den Begriff der "Minderausweisung", wie sich aus dem Wortlaut und insbesondere aus dem Sinn des Gesetzes ergibt. Ist nämlich die Abfindung von dem zwingenden Grundsatz bestimmt, daß sie in Land zu leisten ist, so charakterisiert sich die Vorschrift des § 44 Abs. 3 Satz 2 FlurbG als eine Ausnahmeregelung, die eng auszulegen ist. Bei der Minderausweisung darf es sich daher nur um geringfügige Wertdifferenzen (Spitzenbeträge) handeln, die das gesetzliche Gebot der Landabfindung unangetastet lassen. Das Recht des einzelnen Teilnehmers, eine vollwertige Abfindung in Land zu erhalten, ist durch Art. 14 GG vor einer Schmälerung geschützt. Diese durch Art. 14 GG gesteckten Grenzen sind bei der Gestaltung der Landabfindung zu berücksichtigen (vgl. BVerwGE 8, 95). Bei konsequenter Beachtung dieser Gesichtspunkte läßt sich eine Wertdifferenz zwischen dem Abfindungsanspruch und der realen Abfindung nur dann als geringfügig ansehen, wenn sie lediglich einen unwesentlichen Prozentsatz des gesamten Abfindungsanspruches ausmacht. Die zulässige Wertdifferenz (Spitzenbetrag) dürfte daher hier nach Auffassung des Senates bei einer Größenordnung um 5 % liegen. Eine erhebliche Entfernung von dieser Größenordnung nach oben hin ist mit der gebotenen engen Auslegung der Ausnahmebestimmung des § 44 Abs. 3 Satz 2 FlurbG unvereinbar. Die durch die Abfindungsgestaltung der Spruchstelle für Flurbereinigung eingetretene Minderabfindung von rd. 13 % wird daher von dem gesetzlichen Begriff der "Minderausweisung" nicht mehr abgedeckt, so daß die Abfindung insgesamt als rechtswidrig aufzuheben ist.