Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 07.07.1982 - 7 S 1477/81 = RdL 1982 S. 296
Aktenzeichen | 7 S 1477/81 | Entscheidung | Urteil | Datum | 07.07.1982 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Mannheim | Veröffentlichungen | = RdL 1982 S. 296 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Eine geringfügige Minderzuteilung ist auch dann unvermeidbar, wenn die einzige gesetzmäßige Ausgleichsmöglichkeit vom Abfindungsempfänger abgelehnt wird. |
Aus den Gründen
Eine geringfügige Verbreiterung des langgestreckten, insoweit der Einlage folgenden Abf. Flst. 1139 liegt durchaus im Bereich der Gestaltungsmöglichkeiten der Flurbereinigungsbehörde. Die Klägerin kann jedoch eine solche Umgestaltung zur Vermeidung der Minderausweisung im vorliegenden Verfahren nicht mehr verlangen. Sie hat sich nämlich, und zwar nach dem Wegebau, zum einen mit der "Platzabgabe für den Weg" einverstanden erklärt und darüber hinaus verlangt, daß ein Ausgleich in Land zu Lasten ihrer beiden Nachbarflst. 1138 und 1140 keinesfalls erfolgt. Ohne dieses Verlangen hätte der Beklagte die Minderausweisung im Bereich der vorbezeichneten neuen Flurstücke ausgleichen können und ausgleichen müssen, zumal die Gesamtabfindungen der benachbarten Teilnehmer Mehrausweisungen enthalten. Mit dem verfahrensmäßigen Verhalten der Klägerin wurde jedoch die Minderausweisung in Land deshalb unvermeidbar, weil ein Ausgleich in Land an anderer Stelle nach den Umständen des Falles nicht in Frage kommt. Denn die von der Klägerin verlangte Landzuteilung im Bereich des neuen Flst. 1149 ist mit den gesetzlichen Gestaltungsgrundsätzen (§ 37, § 44 Abs. 2 - 4 FlurbG) schlechterdings nicht vereinbar. Sie würde jenem Flurstück eine grobe Mißform geben und seine Erschließung durch den FW 1145 erheblich erschweren. Andererseits wäre ein der Klägerin dort zugeteiltes, nur 53 qm großes Abfindungsflurstück im Bodenwert der Klassen V und VI, bei dem zudem mehr als die Hälfte steiles Böschungsgelände ist, gemessen an dem hier maßgeblichen landwirtschaftlichen Nutzen ohne Gewicht und deshalb mit den oben genannten Gestaltungsgrundsätzen unvereinbar.