Flurbereinigungsgericht Kassel, Urteil vom 04.03.1982 - F 51/78
Aktenzeichen | F 51/78 | Entscheidung | Urteil | Datum | 04.03.1982 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Kassel | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Flächen, die bei separater Ausweisung ein unwirtschaftlich kleines Grundstück entstehen ließen, sind als unvermeidbare Landmehrausweisung über den Abfindungsanspruch hinaus gegen Geldausgleich zusammen mit Abfindungsflächen als ein Grundstück gemäß § 44 Abs. 3 Satz 2 FlurbG zuzuteilen. |
Aus den Gründen
Mit dem Flurbereinigungsplan in der Fassung des angefochtenen Widerspruchsbescheides wird der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Er ist für seine in das Flurbereinigungsverfahren W. eingebrachten Grundstücke wertgleich abgefunden worden und hat darüber hinaus einen Landmehrempfang zu verzeichnen, den er mit weniger als der Hälfte des kapitalisierten Schätzwertes in Geld auszugleichen hat.
Diesen Mehrempfang kann der Kläger nicht durch Zurückweisung der nicht in seinem Altbesitz gewesenen Fläche im Nordwesten des Abfindungsgrundstücks Flur 10 Nr. 25 ablehnen. So wie kein Teilnehmer an einem Flurbereinigungsverfahren einen Anspruch auf Abfindung in alter oder bestimmter Lage hat, sondern nur auf wertgleiche Abfindung gemäß § 44 FlurbG, hat auch kein Teilnehmer einen Anspruch darauf, daß ihm bestimmte Flächen nicht zugeteilt werden. Nach § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 FlurbG müssen nämlich die Landabfindungen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden, und unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land sind in Geld auszugleichen. Diesen Bestimmungen entsprechend hat die Flurbereinigungsbehörde gehandelt, indem sie dem Kläger die im Nordwesten im Anschluß an seinen Altbesitz in Flur 10 Nr. 25 gelegene etwa 28 ar große Fläche mit nur 11,94 WE zuteilte. Diese Fläche als besonderes Grundstück auszuweisen, hätte bei der gegebenen Größe und dem geringen Wert dem § 44 Abs. 3 Satz 1 FlurbG, wonach möglichst große Grundstücke auszuweisen sind, widersprochen. Sodann war es aber nicht zu vermeiden, die Fläche in das Grundstück Flur 10 Nr. 25 einzubeziehen. Sie wird nämlich im Südwesten, Westen und Norden von einem Graben begrenzt und hat mithin nach Süden hin allein unmittelbaren Anschluß an den klägerischen Altbesitz. Da aber die aus dem Altbesitz des Klägers (alte Flur 10 Nr. 1) stammende Fläche von Flur 10 Nr. 25 dem Kläger zugeteilt werden mußte, bedingte dies zugleich die Zuteilung der hier streitigen Fläche auch an den Kläger, wobei sich die daraus für den Kläger zwangsläufig ergebende Mehrausweisung von Land als unvermeidbar darstellt und deshalb vom Kläger nicht zurückgewiesen werden kann. Das ist auch um so weniger gerechtfertigt, als die Mehrausweisung dieser Fläche mit weniger als dem halben kapitalisierten Schätzwert in Geld auszugleichen ist.