Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 23.10.2003 - 13 A 01.2848 (Lieferung 2005)

Aktenzeichen 13 A 01.2848 Entscheidung Urteil Datum 23.10.2003
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung 2005

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Eine Aufteilung eines Grundstücks in zwei Flurstücke kann aus Gründen der katastertechnischen Klarheit gerechtfertigt sein.

Aus den Gründen

Da der auf das Flurstück 73/1 entfallende Grundstücksteil schon früher im Bereich des Straßenkörpers lag, ist durch die flächengleiche Abfindung an der selben Stelle keine Änderung hinsichtlich der Nutzungsart eingetreten. Dieser Grundstücksteil ist nach wie vor Wegefläche. Die vom Kläger gerügte Zerlegung <des Hausgrundstücks 73 und Wegteilung des Flst. 73/1> bildet auch keinen Umstand, der auf die Verwertung des Grundstücks wesentlichen Einfluss hat. Die beklagte Teilnehmergemeinschaft ist als Flurbereinigungsbehörde (§ 18 Abs. 2 FlurbG i.V.m. Art. 2 AGFlurbG) während des Flurbereinigungsverfahrens für die Katastervermessungen zuständig (Art. 12 Abs. 5 des Vermessungs- und Katastergesetzes - VermKatG -). Nach Art. 8 Abs. 7 VermKatG können zur Erneuerung des Katasterkartenwerks und seiner Grenznachweise Katastervermessungen durchgeführt werden. Die Durchführung der Katastervermessungen hatte entgegen der Auffassung des Klägers einen flurbereinigungsrechtlichen Anlass. Zwar liegt das Flurstück 73 (bzw. 73/1) nicht in der Feldmark, sondern innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortschaft, jedoch können im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens auch Maßnahmen der Dorferneuerung durchgeführt und die Ortslage zur Flurbereinigung zugezogen werden § 37 Abs. 1 Satz 3 FlurbG). Wie sich aus der Bauakte Dorferneuerung (Teil I und II), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, ergibt, sind in der Ortschaft P. umfangreiche Dorferneuerungsmaßnahmen durchgeführt worden. Insbesondere zeigt der Vergleich zwischen der Bestandskarte alt und der Bestandskarte neu (vgl. Ausschnitt hieraus in der Widerspruchsakte), dass gerade auch in der unmittelbaren Nachbarschaft des klägerischen Anwesens derartige Maßnahmen durchgeführt wurden. So hat die Beklagte die östliche Grundstücksgrenze des Anwesens Flurstück 74 zwecks Verbesserung der Zufahrt verschwenkt, den südlichen Teil des Bergwegs dem neuen Flurstück 77 zugeschlagen und den unteren Teil des verbliebenen Bergwegs auf einer Länge von ca. 50 m erheblich verbreitert. Durch diese Bodenordnung war es erforderlich, den Bergweg und die angrenzenden Flurstücke zu vermessen und abzumarken. Die in diesem Zusammenhang erfolgte Aufteilung des Hausgrundstücks des Klägers in zwei Flurstücke (Nr. 73 und 73/1) ist sachgerecht, zumal sich im Zuge der Vermessung ergeben hatte, dass ein schmaler Randstreifen des klägerischen Grundstücks im Bereich des Straßenkörpers liegt. Aus Gründen der katastertechnischen Klarheit ist es in solchen Fällen gerechtfertigt, die Grenzen der Flurstücke gemäß den jeweiligen Nutzungsbereichen festzulegen, um die Übereinstimmung mit den topografischen und wirtschaftlichen Einheiten wieder herzustellen. Das Flurstück ist die Buchungseinheit für die Beschreibung und katastermäßige Darstellung der Bodenflächen im Liegenschaftskataster (Demharter, Grundbuchordnung, 24. Aufl. 2002, RdNr. 17 zu § 2). Auswirkungen auf ein vom Kläger möglicherweise ins Auge gefasstes Enteignungsverfahren hat die Zerlegung des Flurstücks nicht.