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von Anonymer Benutzer

RzF - 1 - zu § 44 Abs. 3 Satz 1 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Kassel, Urteil vom 13.12.1967 - III F 236/65 = IK 1969, 294

Aktenzeichen III F 236/65 Entscheidung Urteil Datum 13.12.1967
Gericht Flurbereinigungsgericht Kassel Veröffentlichungen IK 1969, 294  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Eine stärkere Zusammenlegung der Grundstücke ein und desselben Betriebes ist dann nicht erforderlich, wenn die neuen Grundstücke für die jeweilige Betriebsart und vom betriebswirtschaftlichen Standpunkt aus groß genug sind, um eine rentable Bewirtschaftung zu ermöglichen.

Aus den Gründen

Die Forderung des Gesetzgebers, die Landabfindungen in möglichst großen Grundstücken auszuweisen, ist in § 44 Abs. 3 FlurbG nicht näher konkretisiert. Es läßt sich aber auch eine bestimmte Relation für die Größe der Abfindungsgrundstücke nicht geben. Die Flurbereinigungsbehörde muß vielmehr durch zweckmäßige Gestaltung des Flurbereinigungsgebietes für die Beteiligten alle nur möglichen Vorteile und damit die Voraussetzungen für eine günstige wirtschaftliche Entwicklung schaffen (vgl. Steuer, FlurbG, II. Aufl., Anm. 32 zu § 44). Daraus ergibt sich, daß die Größe der Abfindungsgrundstücke, wie der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen hat, in Zusammenhang zu bringen ist mit der Größe des betreffenden Betriebes. So hat der Senat in seinem Urteil vom 10.04.1964 - F III 13/62 - nicht veröffentlicht - ausgesprochen, daß eine stärkere Zusammenlegung der Grundstücke ein und desselben Betriebes dann nicht erforderlich ist, wenn die neuen Grundstücke für die jeweilige Betriebsart und vom betriebswirtschaftlichen Standpunkt aus groß genug sind, um eine rentable Bewirtschaftung zu ermöglichen. Diese Voraussetzungen sind bei der Abfindung des Klägers gegeben.