Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.03.1995 - 11 B 19.95 = RdL 1995 S. 157
Aktenzeichen | 11 B 19.95 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 28.03.1995 |
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Gericht | Bundesverwaltungsgericht | Veröffentlichungen | = RdL 1995 S. 157 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Auch die Gesamtgröße der bewirtschaftbaren Fläche eines landwirtschaftlichen Betriebes gehört zu den Umständen, die auf den Gesamttauschwert des dazu gehörenden Landes wesentlichen Einfluß haben und deshalb gemäß § 44 Abs. 2 FlurbG bei der Landabfindung zu berücksichtigen sind. |
Aus den Gründen
Die Beschwerde sieht eine Abweichung von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.03.1962 - BVerwG I C 24.61 - (RdL 1962, S. 217 ff.) und vom 15.10.1974 - BVerwG V C 30.72 - (RdL 1975, S. 221 ff.) darin, daß das Flurbereinigungsgericht grundsätzlich festgestellt habe, eine Minderzuteilung in Fläche wegen einer besseren Bodengüte gewährleiste keine Wertgleichheit im Sinne des § 44 FlurbG und sei infolgedessen auszugleichen. Abgesehen davon, daß sich dieser Rechtssatz dem angefochtenen Urteil so nicht entnehmen läßt, ist nicht erkennbar, inwiefern er den Rechtssätzen, die die Beschwerde aus den genannten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts anführt, widersprechen soll. Diese Urteile gehen nämlich gerade davon aus, daß es für die nach § 44 Abs. 1 FlurbG erforderliche Gleichwertigkeit der Abfindung mit der Einlage nicht nur auf die natürlichen Ertragsbedingungen, insbesondere den durch die Bodenschätzung ermittelten landwirtschaftlichen Nutzwert der einzelnen Grundstücke, sondern auch auf weitere, den Wert der konkreten Gesamtabfindung des Teilnehmers mitbestimmende Faktoren ankommt, die bei der Zuteilung wertgerecht in Ansatz gebracht werden müssen (BVerwG, Urteile vom 26.03.1962, a.a.O., S. 218, und vom 15.10.1974, a.a.O., S. 223 f.).
Die Beschwerde beanstandet insoweit zunächst als "völlig neue Auslegung des § 28 FlurbG", daß das Flurbereinigungsgericht der Meinung sei, der Grundstücksfläche komme unabhängig von ihrer Bonität eine "wohl überragende" Bedeutung im Flurbereinigungsverfahren zu. Sie übersieht dabei, daß das Flurbereinigungsgericht der Gesamtgröße der bewirtschaftbaren Fläche nicht im Rahmen der Wertermittlung für einzelne Grundstücke nach § 28 FlurbG, sondern bei der davon zu unterscheidenden Beurteilung der Gleichwertigkeit von Gesamtabfindung und Gesamteinlage Bedeutung beigemessen hat. Daß dies in Einklang mit den Abfindungsgrundsätzen des § 44 Abs. 2 und 4 FlurbG steht, bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Denn es ist nicht zweifelhaft, daß auch die Gesamtgröße der bewirtschaftbaren Fläche eines landwirtschaftlichen Betriebes zu den Umständen gehört, die auf den Gesamttauschwert des dazu gehörenden Landes wesentlichen Einfluß haben und deshalb gemäß § 44 Abs. 2 FlurbG bei der Landabfindung zu berücksichtigen sind. Welche Bedeutung diesem Umstand im Verhältnis zu den weiteren wertbestimmenden Merkmalen zukommt, ist eine Frage der Abwägung im Einzelfall und entzieht sich rechtsgrundsätzlicher Klärung.
Die Beschwerde beanstandet schließlich, daß das Flurbereinigungsgericht das bisher geltende System der Flurbereinigung verlasse, indem es meine, bei der Bewertung seien auch "Projektionen in die Zukunft" mitzuberücksichtigen. Auch diese Rüge führt im vorliegenden Zusammenhang nicht auf eine Rechtsfrage, die in einem Revisionsverfahren geklärt werden müßte. Das Flurbereinigungsgericht hat - wie dargelegt - die Auffassung vertreten, die Bedeutung der Gesamtgröße der bewirtschaftbaren Fläche eines landwirtschaftlichen Betriebes für den Gesamttauschwert von Einlage und Abfindung sei nicht nur nach den betriebswirtschaftlichen Verhältnissen im maßgeblichen Zeitpunkt zu bemessen, sondern werde auch durch die größere strukturelle Flexibilität großflächiger Betriebe im Hinblick auf künftigen Änderungsbedarf bestimmt. Auch diese Erwägung hält sich im Rahmen des Abfindungsgrundsatzes des § 44 Abs. 2 FlurbG. Denn es liegt auf der Hand, daß eine Gestaltung der Abfindung, die die strukturelle Flexibilität des abzufindenden Betriebes fördert oder hemmt, den Gesamttauschwert wesentlich beeinflussen kann. Ob und in welchem Umfang dies im Einzelfall zutrifft, ist rechtsgrundsätzlicher Klärung nicht zugänglich.