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von Anonymer Benutzer

RzF - 96 - zu § 44 Abs. 2 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 08.12.1993 - 9 C 11296/92.OVG = NLKV 1994 S. 97

Aktenzeichen 9 C 11296/92.OVG Entscheidung Urteil Datum 08.12.1993
Gericht Flurbereinigungsgericht Koblenz Veröffentlichungen NLKV 1994 S. 97  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die nachbarrechtlichen Grenzabstände für Bäume können als Anhaltspunkt dafür dienen, in welcher Breite ein durch den Zusammenlegungsplan ausgewiesener und durch eine Dienstbarkeit gesicherter "Landespflegestreifen" zugeteilt werden muß.

Aus den Gründen

Dem Kläger steht wegen der Belastung des Abfindungsflurstücks Flur 10 Nr. 40/2 mit einer Dienstbarkeit, in deren Ausübung eine Baumreihe als landespflegerische Anlage angepflanzt werden soll, eine zusätzliche Gutschrift von 135 WE als Ausgleich zu. Das Abfindungsflurstück Flur 10 Nr. 40/2 ist mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Gemeinde E. belastet, wonach diese einen Streifen von 5 m Breite entlang der Kreisstraße 19 für eine landespflegerische Anlage benutzen darf. Die gesamte Anlage soll aus einer Baumreihe aus 45 Bäumen auf einer Strecke von 710 m, insbesondere Ahorn, Linden, Platanen und Pflaumen bestehen. Zum Ausgleich erhielt der Kläger eine Gutschrift von 270 WE, die dem Wert des 5 m breiten Streifens auf der gesamten Länge seines Grundstücks entspricht, so daß er diesen Streifen unentgeltlich erhalten hat. Damit sind aber die ihm entstehenden Nachteile nicht angemessen ausgeglichen. Von der landespflegerischen Anlage gehen nämlich nachteilige Auswirkungen aus, die über den ihm unentgeltlich zugewiesenen Streifen hinausgehen. Denn bei den zu pflanzenden Bäumen handelt es sich um sehr stark wachsende Bäume, für die gegenüber landwirtschaftlich genutzten Grundstücken ein Grenzabstand von 6 m einzuhalten wäre (§§ 44 Nr. 1 a, 46 Abs. 1 Nr. 2 Nachbarrechtsgesetz von Rheinland-Pfalz vom 15.06.1970 - GVBl. S. 198 -). Diese Abstandsvorschrift ist hier zwar nicht unmittelbar anzuwenden, da die Bäume nicht auf dem Nachbargrundstück, sondern in Ausübung einer Dienstbarkeit auf dem Grundstück des Klägers selbst angepflanzt werden sollen. Der Gesetzgeber hat jedoch mit der Festlegung von Grenzabständen eine Wertung darüber getroffen, wie weit die dem Nachbarn nicht zuzumutenden nachteiligen Auswirkungen verschiedener Baumarten gehen. Diese Wertung kann auch hier einen Anhaltspunkt für die dem Kläger entstehenden Nachteile bieten. Denn wenn der dem Kläger unentgeltlich zugewiesene Streifen als besonderes Grundstück der Gemeinde zugewiesen worden wäre, müßte diese den gesetzlichen Grenzabstand einhalten. Andererseits könnte der Kläger die Anpflanzung von Bäumen nicht verhindern, solange der gesetzliche Grenzabstand eingehalten wird. Die Einhaltung des Abstandes von 6 m zu dem vom Kläger zu bewirtschaftenden Grundstücksteil ist jedoch hier nicht gewährleistet. Zwar besteht, wie die mündliche Verhandlung ergeben hat, zwischen der Fahrbahn der Kreisstraße 19 und der Grenze des Abfindungsflurstücks Flur 10 Nr. 40/2 ein Abstand von rund 2,50 m. Darauf folgt der 5 m breite Streifen, der dem Kläger unentgeltlich zugewiesen worden ist. Es steht somit ein 7,50 m breiter Streifen für die Anpflanzung von Bäumen zur Verfügung. Wenn man davon ausgeht, daß die Bäume in der Mitte dieses Streifens gepflanzt werden, haben sie einen Abstand von 3,75 m von der Wirtschaftsfläche des Klägers. Angesichts des gesetzlich vorgesehenen Grenzabstandes hält es der Senat deshalb für erforderlich, aber auch für ausreichend, dem Kläger einen weiteren Ausgleich in Höhe von 135 WE zu gewähren, der der unentgeltlichen Zuweisung eines zusätzlichen Streifens von 2,50 m Breite entspricht. Dabei wurde auch berücksichtigt, daß durch die Lage der Baumreihe im Südosten des Grundstücks des Klägers einerseits mit einem verstärkten Schattenwurf zu rechnen ist, andererseits wegen der Abstände der Bäume von rund 15 m zueinander zwischen den Bäumen noch Licht einfällt.