Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23.12.1991 - 5 B 164.91

Aktenzeichen 5 B 164.91 Entscheidung Beschluss Datum 23.12.1991
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Nachteile (z. B. kürzere Rebzeilen), die die Abfindung eines einer Wirtschaftsgemeinschaft angehörenden Teilnehmers aufweist, können durch eine entsprechend günstigere Gestaltung (z. B. längere Zeilen) bei den anderen in Wirtschaftseinheit beteiligten Teilnehmern ausgeglichen werden.

Aus den Gründen

Der Senat versteht das Beschwerdevorbringen dahin, daß nach Auffassung der Kläger in einem Revisionsverfahren entschieden werden muß, nach welchen Grundsätzen Teilnehmer abzufinden sind, die, wie es das Flurbereinigungsgericht - gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindend - für die Kläger festgestellt hat, in Wirtschaftseinheit an einem Flurbereinigungsverfahren beteiligt sind. Diese Frage gibt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Denn sie ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits hinreichend geklärt. Danach kann jeder an einer Wirtschaftseinheit beteiligte Eigentümer einen seinem Altbesitz entsprechenden Wert als Abfindung verlangen. Dies folgt aus § 44 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes - FlurbG - i. d. F. der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), der keinen Unterschied macht, ob ein Teilnehmer seinen Besitzstand allein oder in Wirtschaftsgemeinschaft mit anderen bewirtschaftet. Auch dann, wenn die Abfindung mehrerer Teilnehmer zu einheitlicher Bewirtschaftung zusammengefaßt ist, darf der Mehrwert eines Besitzstandes nicht gegen den Minderwert oder Nachteile des anderen im Rahmen der Wirtschaftsgemeinschaft aufgerechnet werden. Lediglich hinsichtlich des Erfordernisses einer betriebswirtschaftlich günstigen Gestaltung (§ 44 Abs. 2 FlurbG) ist in diesem Falle die Abfindung mehrerer Teilnehmer als einheitlich anzusehen (Beschluß vom 08.01.1971 - BVerwG IV B 218.69 - <Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 18 = RdL 1971, 134>; BVerwGE 47, 87 <92>). Insoweit können deshalb Nachteile (z. B. kürzere Zeilen), die die Abfindung eines der Wirtschaftsgemeinschaft angehörenden Teilnehmers aufweist, durch eine entsprechend günstigere Gestaltung (z. B. längere Zeilen) bei den anderen in Wirtschaftseinheit beteiligten Teilnehmern ausgeglichen werden (vgl. auch Schwantag in Seehusen/Schwede, FlurbG, 5. Aufl. 1991, § 44 RdNr. 6).