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von Anonymer Benutzer

RzF - 81 - zu § 44 Abs. 2 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 16.09.1985 - 9 C 158/84

Aktenzeichen 9 C 158/84 Entscheidung Urteil Datum 16.09.1985
Gericht Flurbereinigungsgericht Koblenz Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Der Sichtkontakt vom Wohnhaus zu einer Pferdekoppel ist kein wertbildender Umstand, der nach § 44 Abs. 2 FlurbG zu berücksichtigen wäre.

Aus den Gründen

Entgegen der Auffassung des Klägers ist die von ihm behauptete Tatsache, daß seine frühere Pferdekoppel von seinem Haus aus direkt eingesehen werden könne, kein Umstand im Sinne des § 44 Abs.2 2. Alternative FlurbG, der auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung dieser Einlagefläche wesentlichen Einfluß hat.

Der Senat geht zwar in Übereinstimmung mit der Auffassung des Klägers davon aus, daß wertvolle Zuchtpferde einer besonderen Pflege und intensiven Beaufsichtigung bedürfen. Es besteht daher keine Veranlassung zu dieser Frage Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erheben. Der in landwirtschaftlichen Fragen sachverständige Senat vermag allerdings der Auffassung des Klägers insoweit nicht zu folgen, als er in der Möglichkeit des Blickkontaktes zwischen seinem Haus und seiner Pferdekoppel ein wesentliches Erfordernis für die Haltung von wertvollen Zuchtpferden und darin ein wertbildendes Merkmal für diese Weideparzelle im Sinne des § 44 Abs. 2 2. Alternative FlurbG sieht. Denn ein solcher Sichtkontakt ist weder allgemein üblich noch auch erforderlich, um die bei der Haltung von selbst wertvollen Zuchttieren gebotene Pflege und Obhut sicherzustellen. Die Verrichtungen des Tierhalters oder dessen Hilfspersonen bestehen im wesentlichen in einer Überwachung der Tiere in angemessenen Zeitabständen, in der Zuführung des erforderlichen Futters und schließlich in der Durchführung aller sonstigen Pflegemaßnahmen. Es unterliegt keinem Zweifel, daß Verrichtungen dieser Art auch dann sachgerecht vorgenommen werden können, wenn zwischen der vorderen Front des Wohnhauses im Hofbereich und der Weidekoppel kein Sichtkontakt besteht.