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von Anonymer Benutzer

RzF - 78 - zu § 44 Abs. 2 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 30.04.1985 - 9 C 6/84

Aktenzeichen 9 C 6/84 Entscheidung Urteil Datum 30.04.1985
Gericht Flurbereinigungsgericht Koblenz Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Gesichtspunkte der Freizeitgestaltung sind für die bestimmungsgemäße Nutzung eines Grünlandgrundstücks unbeachtlich.
2. Die Erreichbarkeit eines Grundstücks über private Fußpfade gewährleistet keine rechtlich gesicherte Zufahrtsmöglichkeit.

Aus den Gründen

Der Einwand des Klägers, seine Altparzelle sei über private Fußpfade auf einer kürzeren Strecke und daher schneller erreichbar gewesen, kann in diesem Zusammenhang keine Beachtung finden. Denn für die innere Verkehrslage des jeweiligen Besitzstandes können nur solche Zuwegungen in Betracht kommen, die dem Grundeigentümer auf Dauer und in rechtlich gesicherter Weise Zufahrtsmöglichkeiten mit den für die Bewirtschaftung üblichen und erforderlichen Fahrzeugen gewährleisten. Davon kann aber bei privaten Fußpfaden keine Rede sein, zumal diese wegen möglicher Nutzungsänderungen durch den Eigentümer jederzeit entfallen können. Der Kläger hat vielmehr, wie das beklagte Land bereits in seinem Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt hat, im Hinblick auf die Wegeerschließung insoweit einen Vorteil erlangt, als der Neubesitz von Wirtschaftswegen erschlossen wird, während seine Altparzelle keinen unmittelbaren Anschluß an einen Wirtschaftsweg aufwies und der jeweilige Eigentümer dieses Flurstücks daher auf die Mitbenutzung von forstfiskalischen Wegen angewiesen war.

Entgegen der Auffassung des Klägers kann es auch im Hinblick auf die bestimmungsgemäße Nutzung des Einlage- und Neubesitzes nicht auf Gesichtspunkte der Freizeitgestaltung ankommen. Bei einem Wald- und Grünlandgrundstück spielt es insbesondere keine Rolle, ob es von dem Anwesen des Eigentümers aus einsehbar ist und auf diese Weise, wie der Kläger meint, überwacht werden kann. Denn solche Erwägungen sind bei der ordnungsgemäßen Nutzung von Flächen dieser Art im allgemeinen keineswegs von Bedeutung und wertbestimmend. Auch ist die schöne Lage eines landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks für sich allein kein für seine Bewertung wesentlicher Wertumstand im Sinne des § 44 Abs. 2 FlurbG. Im übrigen ist auch die vergleichende Wertung des Klägers zwischen Alt- und Neubesitz nach Verkehrswerten unzulässig, da der Grundstückszusammenlegung in der Flurbereinigung in der Regel - wie hier geschehen - lediglich die durch die Bodenschätzung ermittelten Tauschwerte zugrundezulegen sind.