Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 21.09.1983 - 9 C 37/82 = RdL 1983 S. 323
Aktenzeichen | 9 C 37/82 | Entscheidung | Urteil | Datum | 21.09.1983 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Koblenz | Veröffentlichungen | = RdL 1983 S. 323 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Das Vorkommen von Tuffstein im Einlagebesitz ist auch dann ein werterhöhender Umstand, der bei der Gestaltung der Landabfindung zu berücksichtigen ist, wenn es sich um verhältnismäßig kleine Ausbeuteflächen handelt, die durch Zukauf vergrößert werden können, so daß ihre Verwertbarkeit nicht außerhalb jeder Möglichkeit liegt. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 11 - zu § 32 FlurbG.