Zuletzt bearbeitet vor 3 Jahren
von Anonymer Benutzer

RzF - 71 - zu § 44 Abs. 2 FlurbG


Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 21.09.1983 - 9 C 37/82 = RdL 1983 S. 323

Aktenzeichen 9 C 37/82 Entscheidung Urteil Datum 21.09.1983
Gericht Flurbereinigungsgericht Koblenz Veröffentlichungen RdL 1983 S. 323  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Das Vorkommen von Tuffstein im Einlagebesitz ist auch dann ein werterhöhender Umstand, der bei der Gestaltung der Landabfindung zu berücksichtigen ist, wenn es sich um verhältnismäßig kleine Ausbeuteflächen handelt, die durch Zukauf vergrößert werden können, so daß ihre Verwertbarkeit nicht außerhalb jeder Möglichkeit liegt.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 11 - zu § 32 FlurbG.