Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 24.08.1982 - 9 C 22/81 = RdL 1983 S. 17
Aktenzeichen | 9 C 22/81 | Entscheidung | Urteil | Datum | 24.08.1982 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Koblenz | Veröffentlichungen | = RdL 1983 S. 17 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Das Quellvorkommen in einem Grünlandgrundstück ist ein werterhöhender Umstand, der bei der Gestaltung der Landabfindung zu berücksichtigen ist. |
Aus den Gründen
Es unterliegt keinem Zweifel, daß das Quellvorkommen in einem Grünlandgrundstück ein werterhöhender Umstand im Sinne des § 44 Abs. 2 FlurbG ist. Denn durch die Möglichkeit der Wasserentnahme in einem Weidegrundstück bleiben dem Eigentümer oder Bewirtschafter Sach- und Arbeitskosten erspart, die er sonst für die Wasserversorgung seiner Weiden durch den Transport bzw. das Aufstellen und Auffüllen von Wasserfässern aufbringen muß. Die Flurbereinigungsbehörde hat daher diesem wertbestimmenden Umstand in der Regel dadurch Rechnung zu tragen, daß sie den betroffenen Teilnehmer solche Flächen zuweist, die unmittelbar durch Tränkwässer versorgt werden können, das der Qualität des im Altbesitz vorhandenen Wassers entspricht. Der Anspruch auf eine wertgleiche Landabfindung muß jedoch nicht immer dazu führen, daß ein Quellgrundstück oder etwa eine Parzelle an einem Gewässer, das der Tränkwasserversorgung dienen kann, in alter Lage oder in einer Lage mit entsprechender Wasserversorgung auszuweisen ist. Eine Restitution in diesem Sinne kann immer dann nicht in Betracht kommen, wenn sie mit Zusammenlegungsergebnissen verbunden ist, die dem gesetzlichen Zusammenlegungsauftrag zuwiderlaufen. Das bedeutet in den letztgenannten Fällen allerdings nicht, daß der werterhöhende Umstand des Einlagebesitzes bei der Gestaltung der Landabfindung überhaupt nicht zu berücksichtigen ist. Der Teilnehmer ist entsprechend dem Gebot der wertgleichen Landabfindung dann so zu stellen, daß der Verlust der Wasserentnahmemöglichkeit im Altbesitz durch besondere und dauernde Vorteile seiner Landabfindung ausgeglichen wird. Ein solcher besonderer Vorteil kann entweder darin bestehen, daß der Teilnehmer durch die - vorteilhafte - Neugestaltung der Landabfindung Arbeit oder Sachkosten erspart; er kann aber auch darin liegen, daß dem Teilnehmer durch eine Mehrzuweisung zusätzliche Erträge und damit höhere Einnahmen zufließen, durch die der - ebenfalls - zusätzliche Mehraufwand für die Tränkwasserversorgung ausgeglichen wird.