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von Anonymer Benutzer

RzF - 64 - zu § 44 Abs. 2 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Lüneburg, Urteil vom 22.10.1980 - F OVG A 6/79

Aktenzeichen F OVG A 6/79 Entscheidung Urteil Datum 22.10.1980
Gericht Flurbereinigungsgericht Lüneburg Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Wertgleichheit der Abfindung wird durch die Lage der Neubesitzflächen im Einzugsbereich der Bohrbrunnen eines Wasserbeschaffungsverbandes nicht in Frage gestellt.

Aus den Gründen

Die Wertgleichheit der Abfindung des Klägers wird auch nicht durch die Lage seiner Neubesitzflächen im Einzugsbereich der Bohrbrunnen des Wasserbeschaffungsverbandes N. in Frage gestellt. Dem Kläger muß es überlassen bleiben, etwaige nachteilige Auswirkungen auf die Nutzung seiner Neubesitzflächen in der Flur 4 und 10 durch die Wasserentnahme gegen den Wasserbeschaffungsverband nach den dafür maßgeblichen Rechtsvorschriften geltend zu machen, falls sich solche in dem angeordneten Beweissicherungsverfahren (Ziff. II E und F des Bewilligungsbescheides der Bezirksregierung vom 20. März 1979) herausstellen sollten. Nach den bisherigen, auf der Grundlage eines bodenkundlichen und hydrogeologischen Gutachtens getroffenen Feststellungen der Bewilligungsbehörde (S. 6 des Bewilligungsbescheides) ist davon auszugehen, daß nachteilige Auswirkungen auf den Neubesitz des Klägers nicht zu erwarten sind bzw. daß nur eine geringe Wahrscheinlichkeit für mögliche Nachteile besteht.