Flurbereinigungsgericht Lüneburg, Urteil vom 21.06.1979 - F OVG A 30/76
Aktenzeichen | F OVG A 30/76 | Entscheidung | Urteil | Datum | 21.06.1979 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Lüneburg | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die Baulandqualität eines Grundstücks ist bei der Abfindung zu berücksichtigen, wenn die werterhöhenden Umstände nach Abschluß des Bewertungsverfahrens eingetreten sind oder die Flurbereinigungsbehörde auf spätere Erklärungen sachlich eingegangen ist. |
2. | Durch die Darstellung von Flächen als öffentliche Bedarfsfläche in einem Flächennutzungsplan können die betroffenen Grundstücke von einer konjunkturellen Weiterentwicklung ausgeschlossen werden. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 31 - zu § 28 Abs. 1 FlurbG.