Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.03.1974 - V B 108.72
Aktenzeichen | V B 108.72 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 20.03.1974 |
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Gericht | Bundesverwaltungsgericht | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Zur Frage der Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse bei der Abfindung. |
2. | Bei der Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes kann nach § 37 FlurbG auf besondere Interessen und persönliche Belange einzelner Teilnehmer nur im Rahmen der Erfordernisse der allgemeinen Landeskultur und der agrarpolitischen Aufgaben des Flurbereinigungsverfahrens Rücksicht genommen werden. |
3. | Das Desinteresse eines anderen Teilnehmers kann der Wunschvorstellung nach Abfindung in bestimmter Lage keine Beachtlichkeit verleihen. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 22 - zu § 37 Abs. 1 FlurbG.