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RzF - 49 - zu § 44 Abs. 2 FlurbG

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.03.1974 - V B 108.72

Aktenzeichen V B 108.72 Entscheidung Beschluss Datum 20.03.1974
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Zur Frage der Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse bei der Abfindung.
2. Bei der Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes kann nach § 37 FlurbG auf besondere Interessen und persönliche Belange einzelner Teilnehmer nur im Rahmen der Erfordernisse der allgemeinen Landeskultur und der agrarpolitischen Aufgaben des Flurbereinigungsverfahrens Rücksicht genommen werden.
3. Das Desinteresse eines anderen Teilnehmers kann der Wunschvorstellung nach Abfindung in bestimmter Lage keine Beachtlichkeit verleihen.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 22 - zu § 37 Abs. 1 FlurbG.