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von Anonymer Benutzer

RzF - 44 - zu § 44 Abs. 2 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Kassel, Urteil vom 19.07.1973 - III F 20/70

Aktenzeichen III F 20/70 Entscheidung Urteil Datum 19.07.1973
Gericht Flurbereinigungsgericht Kassel Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze

1. Ein Teilnehmer hat im Flurbereinigungsverfahren keinen Anspruch auf Beseitigung eines baurechtswidrigen Zustandes zu Lasten anderer Teilnehmer.

Aus den Gründen

Der Umstand, daß die beigeladenen Erben beim Umbau des Lagerhauses normale Fenster statt - wie genehmigt - Glasbausteine in der Giebelwand zum klägerischen Grundstück Flur 1 Nr. 1 hin anbrachten und deswegen von der Bauaufsichtsbehörde zur Einhaltung der fraglichen Auflage in der Baugenehmigung aufgefordert wurden, rechtfertigt nicht die Veränderung des Flurbereinigungsplans durch den Bescheid der Spruchstelle in der vorgesehenen Weise. Dies würde den Rahmen der Befugnisse der Spruchstelle zur Abhilfe begründeter Beschwerden sprengen, weil kein Anspruch darauf besteht, daß ein baurechtswidriger Zustand, den ein Teilnehmer entgegen der ihm erteilten Baugenehmigung herbeiführt, im Flurbereinigungsverfahren zu Lasten anderer Teilnehmer beseitigt wird.