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von Anonymer Benutzer

RzF - 4 - zu § 44 Abs. 2 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Lüneburg, Urteil vom 10.05.1960 - F 34/59 = RdL 1960 S. 307

Aktenzeichen F 34/59 Entscheidung Urteil Datum 10.05.1960
Gericht Flurbereinigungsgericht Lüneburg Veröffentlichungen RdL 1960 S. 307  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Absicht eines Teilnehmers, aus seinem Hof mehrere selbständige Höfe für seine Söhne zu bilden, kann in der Flurbereinigung nur berücksichtigt werden, wenn sie in absehbarer Zeit verwirklicht werden soll und kann.

Aus den Gründen

Es konnte nicht berücksichtigt werden, daß der Kläger die hier fraglichen 0,79 ha bei einer vielleicht später durchzuführenden Teilung seines Hofes dem Hofplan des einen der beiden neu entstehenden Höfe zulegen möchte.

Diese Absicht des Klägers wäre durch die Flurbereinigung zu fördern, wenn sie nicht nur im Bereich des Möglichen läge. Denn eine zweckmäßige Flurbereinigung erfordert, daß die Flurbereinigungsbehörde versucht, für die Beteiligten alle nur möglichen Vorteile und damit die Voraussetzungen für eine günstige wirtschaftliche Entwicklung zu schaffen. Sie darf dabei nicht lediglich vom gegenwärtigen Zustand ausgehen, sondern muß, soweit möglich, auch künftigen Verhältnissen Rechnung tragen. Ob die Flurbereinigungsbehörde bei der Gestaltung des Flurbereinigungsgebietes in diesem Sinne zweckmäßig vorgegangen ist, unterliegt nach § 146 Nr. 2 FlurbG der Prüfung des Flurbereinigungsgerichts. Das Gericht kann darüber hinaus auch im Rahmen seiner Entscheidungsbefugnis nach § 144 FlurbG selbst gestaltend eingreifen (BVerwG, Beschluß vom 18.8.1958 - I B 71.58 - nicht veröffentlicht). Dafür war im vorliegenden Falle aber kein Raum. Da die beiden Söhne des Klägers "noch schulpflichtig bzw. noch kleiner sind" und der Kläger nicht dargetan hat, daß er seinen Plan auch abgesehen von dem Alter seiner Söhne schon in absehbarer Zeit verwirklichen wolle, sind die künftigen Verhältnisse zu ungewiß, als daß ihnen schon im vorliegenden Verfahren entsprochen werden könnte. Mit Rücksicht auf die Interessen der übrigen Teilnehmer und auf die Durchführung einer sachgerechten Flurbereinigung war daher allein zu prüfen, ob der Kläger wertgleich abgefunden wird. Diese Frage, für die auf den Sachverhalt im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen ist (BVerwG, Urteil vom 9.6.1959 - I CB 27.58 - in BVerwGE 8, 343 = NJW 1959 S. 1649 und Beschluß vom 24.6.1959 - I B 23.59 - nicht veröffentlicht), war zu bejahen.