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von Anonymer Benutzer

RzF - 33 - zu § 44 Abs. 2 FlurbG


Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 09.09.1971 - VII 1029/69

Aktenzeichen VII 1029/69 Entscheidung Urteil Datum 09.09.1971
Gericht Flurbereinigungsgericht Mannheim Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Eine Mehrausweisung von 12 % in der Hanglagengruppe bis zu 14 % ist zulässig, wenn die Hanglage in der Schätzung berücksichtigt wurde.

Aus den Gründen

Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht den Standpunkt vertreten, daß Mehrungen bis 12 % in der mittleren Hanglage, also in der Hanglage bis zu 14 % mit § 44 Abs. 4 FlurbG vereinbar sind, wenn sie in der Schätzung ausreichend berücksichtigt wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.3.1962 - I C 24.61 - = RdL 1962, 217 und Urteile d. erk. Senats vom 28.3.1963 - V 621/60 -, vom 8.7.1964 - V 54/63 -, vom 3.7.1962 - V 870/60 - und vom 22.6.1967 - VI 673/64 -), da Hänge in der genannten mittleren Stärke zu keiner besonderen Vermehrung der Kosten der Arbeitserledigung führen und die Rentabilität des Anbaus nicht erheblich beeinträchtigen. Solche Hänge hindern nicht den wirtschaftlichen Anbau von Feldfrüchten und selbst auf hochmechanisierte Arbeitsverfahren wirken sie sich nicht in einem beachtlichen Umfang nachteilig aus (vgl. auch Arbeitsgemeinschaft für das technische Verfahren der Flurbereinigung im Bundesgebiet: das Bewertungsverfahren in der Flurbereinigung Beilage 2).