Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 08.11.1967 - VII 763/65 = IK 1969, 103
Aktenzeichen | VII 763/65 | Entscheidung | Urteil | Datum | 08.11.1967 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Mannheim | Veröffentlichungen | = IK 1969, 103 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Zur Frage der Berücksichtigung der Lage zur Sonne bei Weinberggelände als Faktor bei der Bodenschätzung, als besonderer Umstand, der bei der Landabfindung in Ansatz zu bringen ist, als Gesichtspunkt für die Gestaltung der Abfindung. |
2. | Ist die Lage zur Sonne bei der Bodenschätzung unbeanstandet bewertet worden, so scheidet die nochmalige Berücksichtigung einer günstigen Lage zur Sonne als besonderer Wertgesichtspunkt aus, und eine Verschiebung in ungünstigere Lagen kann regelmäßig nur unter dem Gesichtspunkt der Gestaltung der Abfindung gerügt werden. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 11 - zu § 28 Abs. 1 FlurbG.