Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.02.1967 - IV B 63.66
Aktenzeichen | IV B 63.66 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 24.02.1967 |
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Gericht | Bundesverwaltungsgericht | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | § 44 Abs. 2 FlurbG begrenzt das Planungsermessen der Flurbereinigungsbehörde lediglich dahin, daß bei der Landabfindung die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Beteiligten gegeneinander abzuwägen und die dort genannten Umstände zu berücksichtigen sind. |
Aus den Gründen
Es ergibt sich eindeutig aus dem Gesetz, daß der Flurbereinigungsbehörde bei der Neugestaltung des Flurbereinigungsgebiets, das heißt vor allem auch bei der Festsetzung der neuen Grundstücksgrenzen, ein weiter Ermessensspielraum zur Verfügung steht. § 44 Abs. 2 FlurbG begrenzt dieses Planermessen lediglich dahin, daß bei der Landabfindung die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Beteiligten gegeneinander abzuwägen und alle Umstände, die auf Ertrag, Nutzung und Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß haben, zu berücksichtigen sind. Daraus ergibt sich, daß eine Neuaufteilung des Flurbereinigungsgebietes immer dann rechtmäßig ist und der betroffene Teilnehmer in seinen Rechten nicht verletzt ist, wenn sie auch bei ihm den Erfordernissen einer modernen landwirtschaftlichen Betriebsführung Rechnung trägt. Das ist nach den Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts hier der Fall. Damit ist der Kläger wertgleich abgefunden, ohne daß er darüber hinaus noch die Abfindung in einer bestimmten Lage beanspruchen kann; anderenfalls könnte die Flurbereinigungsbehörde ihren Neugestaltungsauftrag (§ 1, § 37 FlurbG) gar nicht erfüllen. Das ist ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, an der festgehalten wird (vgl. etwa Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 1958 - BVerwG I CB 43.58 - (RdL 59, 27); vom 30.9.1958 - BVerwG I C 6.57 - (RdL 59, 51) und vom 27.11.1961 - BVerwG I B 127.61 - (RdL 62, 243)).