Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.12.1966 - IV C 80.65
Aktenzeichen | IV C 80.65 | Entscheidung | Urteil | Datum | 23.12.1966 |
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Gericht | Bundesverwaltungsgericht | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Zum Ausgleich der in einer Mehrzuteilung von Hangflächen liegenden Wirtschaftserschwernis. |
Aus den Gründen
Eine Ausgleichung der in einer Mehrzuteilung von Hangflächen liegenden Wirtschaftserschwernis kommt dann nicht in Betracht, wenn der betroffene Teilnehmer - womöglich unter Auslösung von Entschädigungsansprüchen nach § 51 FlurbG - in der Lage ist, durch Bewirtschaftungswechsel die mit der Mehrzuteilung verbundenen, im Schätzungsverfahren nicht berücksichtigten, Nachteile selbst auszuschalten.