Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.06.1959 - I C 78.58 = Buchholz BVerwG 424.01 § 44 FlurbG Nr. 2

Aktenzeichen I C 78.58 Entscheidung Urteil Datum 23.06.1959
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen Buchholz BVerwG 424.01 § 44 FlurbG Nr. 2  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Weisen die zugeteilten Grundstücke eine stärkere Neigung auf als der Altbesitz, so liegt keine gleichwertige Abfindung vor, wenn diese Nachteile nicht durch Vorteile ausgeglichen werden.
2. Es kann sich dabei nur um solche Vorteile handeln, die selbst einen den Wert der Abfindung beeinflussenden Wertfaktor darstellen.
3. Der allgemeine Vorteil, den die Flurbereinigung allen Beteiligten bringen soll, kann regelmäßig nicht als Ausgleich für konkrete Nachteile herangezogen werden.