Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.06.1959 - I C 78.58 = Buchholz BVerwG 424.01 § 44 FlurbG Nr. 2
Aktenzeichen | I C 78.58 | Entscheidung | Urteil | Datum | 23.06.1959 |
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Gericht | Bundesverwaltungsgericht | Veröffentlichungen | = Buchholz BVerwG 424.01 § 44 FlurbG Nr. 2 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Weisen die zugeteilten Grundstücke eine stärkere Neigung auf als der Altbesitz, so liegt keine gleichwertige Abfindung vor, wenn diese Nachteile nicht durch Vorteile ausgeglichen werden. |
2. | Es kann sich dabei nur um solche Vorteile handeln, die selbst einen den Wert der Abfindung beeinflussenden Wertfaktor darstellen. |
3. | Der allgemeine Vorteil, den die Flurbereinigung allen Beteiligten bringen soll, kann regelmäßig nicht als Ausgleich für konkrete Nachteile herangezogen werden. |