Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 21.09.1965 - 3 C 19/65 = RdL 1966 S. 138

Aktenzeichen 3 C 19/65 Entscheidung Urteil Datum 21.09.1965
Gericht Flurbereinigungsgericht Koblenz Veröffentlichungen RdL 1966 S. 138  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Einlagegrundstücke eines Aussiedlers, die einen besonderen Lagewert haben, sind diesem in der Abfindung auf seine künftige Hofstelle anzurechnen.

Aus den Gründen

Soweit die strittige Altbesitzparzelle einen besonderen Lagewert aufweist, ist dieser durch die der Klägerin bei der Aussiedlung ihres Betriebes gewährten besonderen Vorteile voll ausgeglichen. Die Klägerin hat heute an ihrem Aussiedlungshof ihre gesamte Abfindung in einem einzigen Plan ausgewiesen erhalten. Abgesehen von den hierdurch bedingten Vorteilen einer erheblichen betriebswirtschaftlichen Verbesserung, wie sie in der Regel zwar nicht erreichbar, aber doch von der Flurbereinigungsbehörde anzustreben sind (Vorteile also letzten Endes, die grundsätzlich Ziele der Flurbereinigung bzw. Zusammenlegung sind und daher anderweitig entstandene Nachteile nicht auszugleichen vermögen), hat die Klägerin darüber hinaus besondere Vorteile erlangt, auf die sie allein aus ihrem Altbesitz heraus keinen Anspruch hatte. So wurde ihr innerhalb ihrer Abfindung mit erheblichen Aufwendungen der Allgemeinheit (einschließlich der Teilnehmergemeinschaft) eine allen, auch evtl. zukünftigen Bauabsichten gerecht werdende, durch Zufahrtswege, strom- und wassermäßig gut aufgeschlossene Hofstelle zur Verfügung gestellt. Es unterliegt keinem Zweifel, daß in dieser neuen, jederzeit sogar baulich erweiterungsfähigen Hofstelle der strittige ortsnahe Altbesitz aufgegangen ist, der wiederum dazu benutzt wurde, auch anderen Beteiligten Vorteile zu verschaffen.