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von Redaktion

RzF - 141 - zu § 44 Abs. 2 FlurbG


Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 15.05.2025 - 9 C 10206/24.OVG (Lieferung 2025)

Aktenzeichen 9 C 10206/24.OVG Entscheidung Urteil Datum 15.05.2025
Gericht Flurbereinigungsgericht Koblenz Veröffentlichungen Lieferung 2025

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Der Teilnehmer ist befugt, beim Angriff gegen den Flurbereinigungsplan nicht nur abfindungsbezogene Beeinträchtigungen (§ 44 FlurbG) geltend zu machen, sondern auch abfindungsunabhängige Einwendungen gegen bestimmte Festsetzungen im Wege- und Gewässerplan. (red. Leitsatz)



Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 8 - zu § 41 Abs. 5 FlurbG.