Flurbereinigungsgericht Greifswald, Urteil vom 26.11.2024 - 9 K 367/23 OVG (Lieferung 2025)
| Aktenzeichen | 9 K 367/23 OVG | Entscheidung | Urteil | Datum | 26.11.2024 |
|---|---|---|---|---|---|
| Gericht | Flurbereinigungsgericht Greifswald | Veröffentlichungen | Lieferung | 2025 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
| 1. | Die gerichtliche Überprüfung der im Bodenordnungsplan enthaltenen Regelung über die Landabfindung erschöpft sich nur dann nicht in der Prüfung, ob der Anspruch des Teilnehmers auf wertgleiche Abfindung erfüllt ist, wenn der Betroffene Entwicklungsmöglichkeiten aufgezeigt hat, die bereits so konkretisiert und verfestigt sind, dass ihre Verwirklichung nicht bloß theoretisch möglich, sondern voraussehbar ist. Die Teilnehmer trifft insoweit aber eine Mitwirkungspflicht, nach der sie gehalten sind, im Planwunschtermin auf die maßgeblichen Gesichtspunkte hinzuweisen und hierzu konkrete Gestaltungsvorschläge zu unterbreiten. Nur derart qualifizierte Planwünsche gehören zum Abwägungsmaterial. (red. Leitsatz) |
Aus den Gründen
…
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG ist jeder Teilnehmer für seine Grundstücke mit Land von gleichem Wert abzufinden. Das Gebot wertgleicher Abfindung ist oberster Grundsatz des Flurbereinigungsverfahrens. Seine Einhaltung unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung. Nach § 44 Abs. 2 Halbs. 1 FlurbG sind bei der Landabfindung die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen. Danach tritt neben die volle gerichtliche Überprüfung der Beachtung des Gebots wertgleicher Abfindung eine Abwägungskontrolle nach den Grundsätzen, die die Rechtsprechung für die gerichtliche Überprüfung von Planungsentscheidungen entwickelt hat. Diese beschränkt sich jedoch wegen der spezifischen Verknüpfung der planerischen Abwägung nach § 44 Abs. 2 Halbs. 1 FlurbG mit dem Gebot wertgleicher Abfindung auf solche Belange, die nicht die Wertsicherung des Bestands betreffen und deren ordnungsgemäße Berücksichtigung deshalb durch eine wertgleiche Abfindung noch nicht gewährleistet ist. Die Abwägungskontrolle richtet sich deshalb darauf, ob die Abfindungsgestaltung konkretisierte betriebliche Entwicklungstendenzen, die sich dem Teilnehmer erst durch die Flurbereinigung eröffnen und die deshalb für die Frage wertgleicher Abfindung erheblich sind, abwägungsfehlerfrei berücksichtigt (OVG M-V, Urt. v. 25.07.2019 – 9 K 756/18 OVG -).
Eine vollständige Kontrolle der Abwägungsentscheidung des Beklagten kann der Kläger grundsätzlich nicht verlangen.
Die gerichtliche Überprüfung der im Bodenordnungsplan enthaltenen Regelung über die Landabfindung erschöpft sich nur dann nicht in der Prüfung, ob der Anspruch des Teilnehmers auf wertgleiche Abfindung erfüllt ist, wenn der Betroffene Entwicklungsmöglichkeiten aufgezeigt hat, die bereits so konkretisiert und verfestigt sind, dass ihre Verwirklichung nicht bloß theoretisch möglich, sondern voraussehbar ist. Die Teilnehmer trifft insoweit aber eine Mitwirkungspflicht, nach der sie gehalten sind im Planwunschtermin auf die maßgeblichen Gesichtspunkte hinzuweisen und hierzu konkrete Gestaltungsvorschläge zu unterbreiten. Nur derart qualifizierte Planwünsche gehören zum Abwägungsmaterial (OVG M-V, a.a.O. mit Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerwG´s: BVerwG, Urt. v. 23.08.2006 – 10 C 4.05 -, BVerwGE 126, 303, juris RdNr. 30 <RzF - 102 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG>; Urt. v. 17.01.2007 – BVerwG 10 C 1.06 -, BVerwGE 128, 87, juris RdNr. 37 <RzF - 108 - zu § 44 Abs. 2 FlurbG>). Ansonsten ist für eine gesonderte gerichtliche Abwägungskontrolle neben der Gleichwertigkeitsprüfung kein Raum, soweit es um die Berücksichtigung gleichwertigkeitsbestimmender Faktoren – abgesehen von gesondert geregelten Umständen, etwa in § 44 Abs. 5 Satz 1 FlurbG oder § 45 FlurbG – in der Abwägung geht (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.08.2006, a.a.O).
Zwar hat der Kläger im Plananhörungstermin am 15. Juni 2021 die Zuteilung einer Parkplatzstellfläche begehrt, weil er beabsichtige, das Haus in Lage des Einlageflurstückes Gemarkung W. Flur 1 Nr. 13 (Abfindungsflurstück 167) zu einem Hotel auszubauen. Diese Planwünsche hat der Kläger jedoch nicht weiter im Verwaltungsverfahren und Klageverfahren substantiiert.
Gegen die Abwägungsentscheidung des Beklagten bestehen auch trotz der geringfügig niedrigeren ausgesprochenen Abfindung keine Bedenken. Zwar weisen die Wertverhältniszahlen von Einlage und Abfindung in dem angegriffenen Bodenordnungsverfahren eine Minderung von 128 WVZ auf. Das ist jedoch lediglich eine Minderung von unter 1 %, was zahlenmäßig fast vollständig identisch und nicht zu beanstanden ist.
Auch der Hinweis des Klägers, dass aufgrund des Bodenordnungsverfahrens vorhandene Stellplätze auf dem Einlageflurstück Gemarkung W. Flur 1 Nr. 13 nunmehr entfallen seien, führt zu keinem für ihn günstigeren Ergebnis. Gemäß § 44 Abs. 2 FlurbG sind bei der Landabfindung die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneiner abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluss haben, zu berücksichtigen.
Dass der Kläger auf den Abfindungsflurstücken Gemarkung W. Flur 1 Flurstücke 166 und 167 keine für den Gaststättenbetrieb „N. E.“ notwendigen Stellplätze errichten kann, erscheint nach dem bei den Verwaltungsvorgängen vorhandenen Luftbild zumindest fraglich und ist vom Kläger auch nicht substantiiert in Abrede gestellt worden. Jedenfalls besteht für Besucher bzw. Mitarbeiter des Gaststättenbetriebs „N. E.“ die Möglichkeit, ihre Fahrzeuge während ihres dortigen Aufenthaltes auf dem als öffentliche Parkfläche ausgewiesenen ca. 130 qm großen Fläche auf dem Flurstück Gemarkung W. Flur 1 Nr. 173, welches der Gemeinde W. im Rahmen den Bodenordnungsverfahren „W.“ zugewiesen worden ist, abzustellen.
Der angegriffene Flurneuordnungsplan verstößt mit Blick auf den Vortrag des Klägers, aufgrund der Zuteilungsflurstücke 166 und 167 der Flur 1 Gemarkung W. seien zuvor vorhandene Stellplatzmöglichkeiten weggefallen, auch nicht gegen die Vorgaben des § 45 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG. Nach dieser Vorschrift können Hof- und Gebäudeflächen verändert werden, wenn der Zweck der Flurbereinigung es erfordert. Ob die von der Flurbereinigung betroffenen Fläche des Einlageflurstücks Gemarkung W. Flur 1 Flurstück 166, die nach dem Vorbringen des Klägers als Stellplätze genutzt wurde, als Hoffläche im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG anzusehen ist, braucht hier nicht abschließend geklärt zu werden. Die Verkleinerung des Flurstückes 166 erfolgte zu dem Zweck des Ausbaus der Kreuzung einer Gemeindestraße mit einer Landesstraße (u.a. für den landwirtschaftlichen Verkehr). Diesem öffentlichen Interesse kann der Kläger aber kein mindestens gleichwertiges Interesse entgegenhalten, weil er jedenfalls nicht vorträgt, zwingend auf die Stellplätze für den Gaststättenbetrieb „N. E.“ auf der für den Kreuzungsausbau in Anspruch genommenen Fläche des Einlageflurstücks 166 der Flur 1 Gemarkung W. angewiesen zu sein.