Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.11.2020 - BVerwG 9 B 55.19 (Lieferung 2021)
Aktenzeichen | BVerwG 9 B 55.19 | Entscheidung | Urteil | Datum | 19.11.2020 |
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Gericht | Bundesverwaltungsgericht | Veröffentlichungen | Lieferung | 2021 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Aus dem Charakter des § 37 FlurbG als einer Generalklausel ist jedoch kein Anspruch eines Beteiligten auf die Durchführung einer bestimmten Einzelmaßnahme zugunsten eines Teilnehmers herzuleiten. (Rn 3) (Redaktioneller Leitsatz) |
2. | Die Verneinung einer aus § 37 FlurbG abgeleiteten drittschützenden Wirkung schließt allerdings nicht aus, dass die Flurbereinigungsbehörde im Rahmen der gebotenen Abwägung auf besondere Interessen und persönliche Belange einzelner Teilnehmer Rücksicht nimmt. (Rn 5) (Redaktioneller Leitsatz) |
3. | Jeder an einer Wirtschaftseinheit beteiligte Eigentümer kann einen seinem Altbesitz entsprechenden Wert als Abfindung verlangen (§ 44 Abs. 1 FlurbG). Hinsichtlich des Erfordernisses einer betriebswirtschaftlich günstigen Gestaltung (§ 44 Abs. 2 FlurbG) ist in diesem Fall die Abfindung der betreffenden Teilnehmer jedoch als einheitlich anzusehen. (Rn 8) (Redaktioneller Leitsatz) |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 66 - zu § 37 Abs. 1 FlurbG.