Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 08.03.2017 - 9 B 57.16 = BzAR 017, 250-254= AUR 2017, 216-217= NVwZ 2018, 675-677 (Lieferung 2020)
Aktenzeichen | 9 B 57.16 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 08.03.2017 |
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Gericht | Bundesverwaltungsgericht | Veröffentlichungen | = BzAR 017, 250-254 = AUR 2017, 216-217 = NVwZ 2018, 675-677 | Lieferung | 2020 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Bei der Landabfindung findet eine gerichtliche Abwägungskontrolle (vgl. § 44 Abs. 2 Halbs. 1 FlurbG), in deren Rahmen sich die Berücksichtigung der Interessen von Teilnehmern mit bzw. ohne landwirtschaftlichen Betrieb als abwägungsfehlerhaft erweisen könnte, nur bei konkretisierten betrieblichen Entwicklungstendenzen statt, die sich einem Teilnehmer erst durch die Flurbereinigung eröffnen. Das Interesse eines Teilnehmers an der Sicherung seiner bestehenden betrieblichen Möglichkeiten wird hingegen durch das der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegende Gebot wertgleicher Abfindung (§ 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG) gewährleistet. (Amtlicher Leitsatz) |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 130 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG.