Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 03.05.2018 - 13 A 16.2394 (Lieferung 2019)
Leitsätze
1.
|
Die Zuteilung eines von der unteren Naturschutzbehörde als Biotopfläche im Sinn von § 30 Abs. 1 BNatSchG eingestuften Abfindungsflurstücks stellt keinen Ausgleich zur Herstellung einer wertgleichen Abfindung dar, wenn der Teilnehmer nicht auch in seiner Einlage eine vergleichbare Biotopfläche hatte.
|
2.
|
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Nachteile der Hängigkeit wie z.B. erhöhte Schlepperkosten, geringere Erträge und zunehmende Erosionsgefahr durch die Hangabschläge ausgeglichen sind. Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Bewirtschaftungsnachteile betrieblich nicht auffangbar sind.
|
Anmerkung