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von Anonymer Benutzer

RzF - 121 - zu § 44 Abs. 2 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 09.10.2013 - 9 C 10338/13.OVG (Lieferung 2015)

Aktenzeichen 9 C 10338/13.OVG Entscheidung Urteil Datum 09.10.2013
Gericht Flurbereinigungsgericht Koblenz Veröffentlichungen Lieferung 2015

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Den Erfordernissen einer hinreichenden Konkretisierung und Verfestigung genügt eine Aussiedlungsabsicht nur, wenn der Standort für das neue Gehöft genügend bestimmt und die Festlegung und Sicherstellung der Finanzierung klargestellt ist. Durch die bloße Kenntnis der Flurbereinigungsbehörde vom Aussiedlungswunsch eines Teilnehmers wird dieser noch nicht abwägungserheblich, wenn es an der notwendigen Konkretisierung und Verfestigung fehlt. An der notwendigen Konkretisierung fehlt es, wenn ein Teilnehmer die von der Flurbereinigungsbehörde für notwendig erachtete Bauvoranfrage zur Bestimmung des Standortes nicht stellt.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 119 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG.