Flurbereinigungsgericht Kassel, Beschluss vom 27.04.2010 - 23 C 821/10 (Lieferung 2012)
Aktenzeichen | 23 C 821/10 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 27.04.2010 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Kassel | Veröffentlichungen | Lieferung | 2012 |
Leitsätze
1. | Die Flurbereinigungsbehörde ist durch einen Vertrag, an dem sie nicht beteiligt gewesen ist, rechtlich in keiner Weise gebunden. |
Aus den Gründen
Bei alledem ist auch zur Vermeidung zukünftiger Rechtsstreitigkeiten über den Flurbereinigungsplan darauf hinzuweisen, dass die Flurbereinigungsbehörde durch den Vertrag zwischen den Antragstellern und der Bundesrepublik Deutschland sowie der Stadt O. rechtlich in keiner Weise gebunden ist. Das Land Hessen, vertreten durch die zuständige Flurbereinigungsbehörde, ist an dem Vertrag nicht beteiligt gewesen und hatte nach ihren unwidersprochenen Angaben auch keine Kenntnis vom Vertragsschluss. Zwar ist auf Seite 2 Mitte des Vertrages davon die Rede, der Eigentumsübertrag der zu tauschenden Flächen könne sowohl durch notariellen Vertrag als auch in einem noch durchzuführenden Flurbereinigungsverfahren vollzogen werden, eine bestimmte rechtliche Bindung der Flurbereinigungsbehörde ist damit aber nicht verbunden. Für einen Vertrag zu Lasten Dritter, hier der Flurbereinigungsbehörde, steht die Rechtsordnung nicht zur Verfügung. Als staatlich hoheitliche Verwaltung ist die Flurbereinigungsbehörde an die gesetzlichen Vorgaben insbesondere des Flurbereinigungsgesetzes als Bundesrecht gebunden. Soweit dabei auch vertragliche Elemente eine Rolle spielen, kann dies nur dann maßgeblich der Fall sein, wenn die zuständige Flurbereinigungsbehörde daran nach ihrem Wissen und Wollen einvernehmlich teilnimmt.