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von Anonymer Benutzer

RzF - 110 - zu § 44 Abs. 2 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Weimar, Urteil vom 07.05.2007 - 7 F 1319/0 (Lieferung 2008)

Aktenzeichen 7 F 1319/0 Entscheidung Urteil Datum 07.05.2007
Gericht Flurbereinigungsgericht Weimar Veröffentlichungen Lieferung 2008

Leitsätze

1. Zu wertbildenden Faktoren, denen im Rahmen der Prüfung des Gebots wertgleicher Abfindung ein besonderes Gewicht zukommt, zählt die Baulandqualität eines Einlageflurstücks. Hier wird eine wertgleiche Abfindung grundsätzlich nur dann erreicht, wenn der Betroffene mit Bauland gleicher Qualität abgefunden wird. Ein Weniger an Qualität kann nicht durch ein entsprechendes Mehr an Fläche ausgeglichen werden.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 4 - zu § 58 Abs. 1 LwAnpG.