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von Anonymer Benutzer

RzF - 11 - zu § 44 Abs. 2 FlurbG

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.02.1963 - I C 56.61 = Buchholz BVerwG 424.01 § 44 FlurbG Nr. 14= RdL 1963 S. 249

Aktenzeichen I C 56.61 Entscheidung Urteil Datum 14.02.1963
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen Buchholz BVerwG 424.01 § 44 FlurbG Nr. 14 = RdL 1963 S. 249  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Für die Wertermittlung im Rahmen der Flurbereinigung ist davon auszugehen, daß der Wert eines Grundstücks durch seine Eigenschaften, d.h. durch seine natürliche Beschaffenheit und seine tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse bestimmt wird, die für den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung wesentlich sind.
2. Zu den wesentlichen Wertumständen rechnen nur solche tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die das Grundstück selbst kennzeichnen, nicht dagegen Umstände, die nur mittelbar einen Einfluß auf seine Bewertung auszuüben vermögen.
3. Die schöne Lage eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks ist für sich allein kein für seine Bewertung wesentlicher Wertumstand im Sinne des § 44 Abs. 2 FlurbG.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 4 - zu § 27 FlurbG.