Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.05.2002 - 9 B 27.02 = = RdL 2002, 237

Aktenzeichen 9 B 27.02 Entscheidung Beschluss Datum 22.05.2002
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen = = RdL 2002, 237  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Liegt ein Hausgrundstück mit seiner normalen Erschließung im Überschwemmungsbereich, so gehört die Erreichbarkeit eines hochwassersicheren Fluchtwegs über eigenen Grund zu den nach § 44 Abs. 2 FlurbG wertbestimmenden Umständen, die in die Abwägung einzustellen sind.

Aus den Gründen

Die von der Beschwerde zunächst aufgeworfene Frage, "ob Hochwasserschutz grundsätzlich ein Ziel einer Flurbereinigungsmaßnahme sein kann", stellte sich hier nur insoweit, als der Beklagte es bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen der Klägerin und der Beigeladenen zu 2 und 6 an der Gestaltung ihrer Landabfindung als Vorteil für die Beigeladenen zu 2 und 6 angesehen hat, von ihrem im Überschwemmungsbereich der Mosel gelegenen Hausgrundstück aus über eigenen Grund und Boden den Hochwasserfluchtweg zu erreichen. Entscheidungserheblich könnte deshalb allenfalls die Frage sein, ob die Schaffung einer solchen zusätzlichen Erschließung grundsätzlich ein im Rahmen des § 44 Abs. 2 bis 4 FlurbG berücksichtigungsfähiger Umstand sein kann. Diese Frage bedarf jedoch keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Denn es ist schon im Hinblick auf § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG nicht zweifelhaft, dass auch die jederzeitige ungehinderte Zugänglichkeit eines an einer hochwassergefährdeten Erschließungsstraße liegenden Hausgrundstücks zu den Umständen gehört, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung dieses Grundstücks wesentlichen Einfluss haben und deshalb gemäß § 44 Abs. 2 FlurbG bei der Landabfindung zu berücksichtigen sind. Welche Bedeutung diesem Umstand im Verhältnis zu den sonst zu berücksichtigenden Interessen zukommt, ist eine Frage der Abwägung im Einzelfall und entzieht sich rechtsgrundsätzlicher Klärung.