Flurbereinigungsgericht Kassel, Urteil vom 13.09.1999 - 23 F 2386/98
Aktenzeichen | 23 F 2386/98 | Entscheidung | Urteil | Datum | 13.09.1999 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Kassel | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Ein Miterbe kann ohne Mitwirkung des anderen Erben mit der Flurbereinigungsbehörde eine allein ihn bindende Vereinbarung über die künftige Landabfindung der Erbengemeinschaft treffen. Eine solche Vereinbarung stellt keine Verfügung i.S.v. § 2033 Abs. 2 BGB über einen einzelnen Nachlassgegenstand dar. |
2. | Erwirbt ein Miterbe im Verlauf des Verfahrens den Anteil des anderen Miterben, so erlangt er damit keine neue, die Plananfechtung berechtigende Rechtsposition, wenn diesem gegenüber der Flurbereinigungsplan mangels Anfechtung bestandskräftig geworden war. |
Aus den Gründen
Die Planvereinbarung ist entgegen der klägerischen Ansicht auch nicht nach § 2033 Abs. 2 BGB unwirksam. Nach dieser Vorschrift kann ein Miterbe nicht über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen verfügen. Nach Inhalt und rechtlicher Wirkung stellt die Planvereinbarung keine privatrechtliche Verfügung über einen Miteigentumsanteil an einzelnen Nachlassgegenständen dar. Es handelt sich vielmehr, wie dargelegt, um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 54 Satz 1 HessVwVfG. Diese Planvereinbarung war für die Klägerin nicht einseitig frei widerruflich. Die Miteigentümerin Frau B. war durch die Planvereinbarung vertraglich nicht gebunden worden. Ihr gegenüber war der Flurbereinigungsplan jedoch mangels Widerspruchs unanfechtbar geworden. Nur diese Rechtsposition, das heißt ein Miteigentumsanteil an Grundstücken in Bezug .auf einen insoweit bestandskräftigen Flurbereinigungsplan, ist später auf die Klägerin übergegangen. Dadurch konnten der Klägerin hinsichtlich des Flurbereinigungsplans und der Planvereinbarung keine neuen Rechte erwachsen. Mithin ist es rechtlich unerheblich, dass sie bereits im Anhörungstermin am 31.03.1992 Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan einlegte, als die Grundbucheintragung der Klägerin als Alleineigentümerin am 05.05.1992 noch nicht erfolgt war.
Anmerkung
Der Beschluss ist unanfechtbar.