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von Anonymer Benutzer

RzF - 78 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 19.10.1983 - 9 C 35/82

Aktenzeichen 9 C 35/82 Entscheidung Urteil Datum 19.10.1983
Gericht Flurbereinigungsgericht Koblenz Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Widerspruchsbehörde (Spruchstelle für Flurbereinigung) ist an eine im Vergleichswege getroffene Vereinbarung gebunden; es ist ihr verwehrt, in die hiernach festgesetzte Landabfindung erneut einzugreifen, wenn ihr dies zur Abhilfe von begründeten Widersprüchen anderer Teilnehmer zweckmäßig erscheint.

Aus den Gründen

An eine im Vergleichswege getroffene Planvereinbarung ist die Widerspruchsbehörde ebenso wie der Teilnehmer grundsätzlich gebunden. Andernfalls wäre eine derartige Abrede sinnlos; sie würde das Vertrauen des Flurbereinigungsteilnehmers in die Glaubwürdigkeit der Behörde nachhaltig erschüttern. Der Widerspruchsbehörde ist es daher verwehrt, in die durch Vereinbarung zwischen ihr und dem Flurbereinigungsbeteiligten festgesetzte Landabfindung dann erneut einzugreifen, wenn dies zur Abhilfe von Widersprüchen anderer Teilnehmer zweckmäßig erscheint. In der Regel steht zwar jede Landabfindung eines Beteiligten unter dem Vorbehalt einer möglichen Planänderung und damit zur Disposition der gestaltungsberechtigten Behörde, solang der Flurbereinigungsplan nicht in Bestandskraft erwachsen und damit noch in der Schwebe ist. Das gilt jedoch nicht für den Fall einer Planvereinbarung, die zu dem Zweck getroffen wird, die Landabfindung in einem Einzelfall abschließend und endgültig zu regeln, um damit Einwendungen aus dem gesetzlichen Abfindungsanspruch nach § 44 FlurbG einzuschränken oder auszuschließen. Durch die getroffene Planvereinbarung wird das der Widerspruchsbehörde zur Abhilfe von Widersprüchen eingeräumte Plangestaltungsrecht - partiell - eingeschränkt; denn die Behörde begibt sich durch eine solche Vereinbarung bewußt und gewollt ihrer ermessensmäßigen Gestaltungsmöglichkeiten, die ihr aufgrund ihres Abhilferechts eröffnet sind.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich der verwaltungsrechtliche Vergleich, der sich als öffentlich-rechtlicher Vertrag charakterisiert, in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (siehe § 59 Abs. 1 VwVfG) oder nach den Bestimmungen des § 59 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 VwVfG als nichtig erweist. Dafür bietet der vorliegende Fall indessen keinerlei Anhaltspunkte.