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von Anonymer Benutzer

RzF - 73 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 10.06.1980 - VII 3904/78

Aktenzeichen VII 3904/78 Entscheidung Urteil Datum 10.06.1980
Gericht Flurbereinigungsgericht Mannheim Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Der Stichtag des § 44 Abs. 1 Satz 4 FlurbG (hier: der vorläufigen Besitzeinweisung) gilt für den Wert von Holzbeständen entsprechend.
2. In der Regel braucht ein Holzbestand nicht in derselben Holzart abgefunden zu werden; ein solcher Anspruch ließe sich weder aus § 85 FlurbG noch aus § 44 FlurbG herleiten.

Aus den Gründen

Nach § 85 Nummer 8 FlurbG ist, wenn eine Waldfläche einem anderen zugeteilt wird, für aufstehendes Holz, soweit möglich, Abfindung in Holzwerten zu geben. Weder der Wortlaut, noch Sinn und Zweck der genannten Vorschrift sprechen dafür, daß die Kläger für die dem Beigeladenen Nummer 1 zugeteilten Eichen wieder in Eichen hätten abgefunden werden müssen, oder gar, daß ihnen der strittige Eichenbestand wieder hätte zugeteilt werden müssen. Die Kläger haben, soweit dies - auch unter Berücksichtigung der in § 44 FlurbG enthaltenen Grundsätze - möglich war, für das in der strittigen Fläche ihres Einlageflurstücks 179 aufstehende Holz eine ordnungsgemäße Abfindung in Holzwerten (Fichten) erhalten. Die Auffassung der Kläger, daß die Abfindung in derselben Holzart erfolgen müsse, läßt sich, jedenfalls für Fälle, wie dem vorliegenden, aus dem Gesetz nicht herleiten. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob ein Teilnehmer, der im Hinblick auf Art und Struktur seines Betriebes auf bestimmte Holzarten angewiesen ist, aus Gründen der Gestaltung seiner Abfindung nicht ausnahmsweise auch einen Anspruch auf Abfindung in der eingelegten Holzart hat. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier - unstreitig - nicht vor. Die auf der strittigen Fläche stehenden, erst etwa 100-jährigen und zum Verkauf zum Beispiel an die Möbelindustrie für Furniere ungeeigneten ca. 30 Eichen der Kläger sind für deren ca. 36 ha großen landwirtschaftlichen Betrieb betriebswirtschaftlich nicht bedeutend, zumal dieser Waldbestand - auch dies konnten die Kläger nicht bestreiten - ca. 1/30 ihrer gesamten Waldflächen ausmacht.

Die den Klägern ausgewiesene Geldabfindung für die strittigen Eichen in Höhe von 3.110,-- DM wäre für Werteichen angemessen gewesen. Da es sich in Wirklichkeit aber nur um einen sogenannten Normalbestand handelt, wären die Eichen der Kläger zum maßgebenden Zeitpunkt der vorläufigen Besitzeinweisung (Oktober 1976) allenfalls mit 2.600,-- DM zu bewerten gewesen. Der Umstand, daß die fraglichen Eichen heute - unstreitig - als Normalbestand mit ca. 5.600,-- DM und als Wertbestand mit ca. 6.900,-- DM zu bewerten wären, hat nicht zur Folge, daß die Kläger hierdurch in ihren Rechten verletzt wären. Ist, wie hier, eine vorläufige Besitzeinweisung erfolgt, so ist nach § 44 Absatz 1 Satz 4 FlurbG der Zeitpunkt maßgebend, in dem die vorläufige Besitzeinweisung wirksam wird. Dies ist nach der vorliegenden vorläufigen Besitzeinweisung vom 01.09.1976 und den hierzu ergangenen Überleitungsbestimmungen vom selben Tag der 01.10.1976. Beide Verwaltungsakte sind unanfechtbar geworden. Die Rechtsprechung zur Bewertung von Bauerwartungsland (vergleiche BVerwG, Urteil vom 15.10.1974, AgrarR 1975, S. 101, Bay.VGH, Urteil vom 12.01.1978 Nummer 59 XIII 75 und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.06.1978 - VII 142/77), wonach ein besonderer, lagebedingter, Verkehrswert nicht nur bei Baugrundstücken, sondern auch bei solchen Grundstücken anzunehmen ist, mit deren Bebauung im Hinblick auf die wahrscheinliche bauliche Entwicklung des Gemeindegebiets in absehbarer Zeit zu rechnen ist, ist auf den vorliegenden Fall nicht entsprechend übertragbar, denn in solchen Fällen liegen regelmäßig entweder bereits Entwürfe zu Bauleitplänen oder doch wenigstens entsprechende Planaufstellungsbeschlüsse der zuständigen Gemeinderäte vor, so daß in diesen Fällen bereits im Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustandes beziehungsweise im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der vorläufigen Besitzeinweisung die betreffenden Flächen einen höheren Verkehrswert aufweisen, während die fraglichen Eichen bei einem etwaigen Verkauf im Oktober 1976 - dies ist unstreitig - allenfalls den Preis von 3.110,-- DM, nach Auffassung des Senats sogar nur dem Preis von ca. 2.600,-- DM gebracht hätten. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn die später zu erwartenden erheblichen Preissteigerungen für Eichenholz (sowohl Furnierholz als auch Brennholz) schon als möglich abzusehen gewesen wären, denn insoweit handelt es sich nur um eine erst in der Zukunft möglicherweise eintretende Werterhöhung (verursacht etwa durch einen Modetrend in der Möbelindustrie oder durch die Entwicklung der Energieversorgung). Dies kann ebensowenig berücksichtigt werden wie etwa die bloße Erwartung, daß (landwirtschaftlich genutzte) Grundstücke in Ortsnähe - für später - größere Bebauungschancen aufweisen als ortsferne Grundstücke.