Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 19.07.1979 - 15 XIII 76 = RdL 1982 S. 38
Aktenzeichen | 15 XIII 76 | Entscheidung | Urteil | Datum | 19.07.1979 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | = RdL 1982 S. 38 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Im Unternehmensverfahren wird der Anspruch auf wertgleiche Abfindung (§ 44 FlurbG) durch § 88 Nr. 4 und Nr. 5 FlurbG beschränkt. |
2. | Die Absicht, ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück künftig als Fischweiher nutzen zu wollen, ist nur dann abfindungserheblich, wenn sie in dem für die Gestaltung der Landabfindung maßgeblichen Zeitpunkt der Wunschentgegennahme nachgewiesen wird. |
Aus den Gründen
Die Landabfindung der Kläger ist dem von ihnen in das Verfahren eingelegten Grundbesitz im Sinne des § 44 FlurbG wertgleich, soweit sich die Kläger nicht wegen ihres Anteils an den für das Hochwasserrückhaltebecken und die Bundesstraße 388 benötigten Flächen sowie wegen der durch diese Unternehmen entstehenden Nachteile mit Geldentschädigungen begnügen müssen (§ 88 Nr. 4 und Nr. 5 FlurbG).
Den Klägern steht ein durch § 88 Nr. 4 und Nr. 5 FlurbG beschränkter Anspruch auf wertgleiche Abfindung im Sinne des § 44 FlurbG zu, da mit dem Beschluß vom 16.12.1968 das Flurbereinigungsverfahren P.-R. nicht nur als Unternehmensflurbereinigung nach § 87 FlurbG, sondern auch als "normales" Flurbereinigungsverfahren gemäß § 1, § 4 FlurbG angeordnet wurde.
Hinsichtlich der Entfernung vom Wirtschaftshof entspricht die Landabfindung der Kläger nicht den alten Grundstücken. Die größere durchschnittliche Entfernung der neuen Grundstücke ist jedoch nicht darauf zurückzuführen, daß die Beklagte die Bestimmung des § 44 Abs. 4 FlurbG nicht beachtet hätte, sondern darauf, daß die im Staubereich des R.-Speichers gelegenen hofnahen Grundstücke den Klägern nicht als jederzeit landwirtschaftlich nutzbare Flächen wieder zugeteilt werden konnten. Da dieser Nachteil zur Erreichung des mit der Durchführung des Verfahrens nach § 87 FlurbG bezweckten Zieles nicht vermieden ("behoben" im Sinne des § 88 Nr. 5 FlurbG) werden konnte, wurde insoweit der Anspruch der Kläger auf wertgleiche Abfindung in zulässiger Weise eingeschränkt und durch den Anspruch auf Geldentschädigung nach § 88 Nr. 5 FlurbG ersetzt.
Das Verlangen der Kläger, ihnen eine Entschädigung dafür zu gewähren, daß sie das ihrer Meinung nach für die Anlage von Fischweihern besonders geeignete Einlageflurstück 885 nicht wieder zugeteilt erhielten, ist nicht begründet. Voraussetzung für die Entschädigungspflicht wäre, daß die Kläger nicht wertgleich abgefunden wären, wenn ihnen nicht dieses Einlagegrundstück oder ein für die Anlage von Fischweihern gleich geeignetes Grundstück zugeteilt würde. Selbst wenn keines der Ersatzflurstücke der Kläger für die Anlage von Fischweihern geeignet sein sollte, ist die Wertgleichheit der Abfindung jedoch nicht in Frage gestellt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß die Kläger Einlageflurstück 885 zur Teichwirtschaft nutzen wollten, liegen nicht vor. Die Kläger haben in dem für die Gestaltung der Landabfindung maßgeblichen Zeitpunkt der Wunschentgegennahme (vergleiche Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 15.07.1976 Nr. 102 XIII 73; Leitsatz veröffentlicht in "Innere Kolonisation" 1977, 91) entsprechende Entwicklungsabsichten weder vorgetragen noch in irgendeiner Weise belegt. Mangels nachgewiesener konkreter Planungsabsichten in dieser Richtung war das Einlagegrundstück 885 daher als von den Klägern nur als Wiese genutztes Land zu behandeln und entsprechend abzufinden.