Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 15.05.1974 - 8 XIII 73
Aktenzeichen | 8 XIII 73 | Entscheidung | Urteil | Datum | 15.05.1974 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | In Verfahren, die nach § 1 und nach § 87 FlurbG angeordnet sind, bleibt § 44 FlurbG die maßgebliche Anspruchsnorm. |
Aus den Gründen
Anspruchsgrundlage für die klägerische Abfindung sind die Bestimmungen des § 44 ff. und § 88, § 89 FlurbG. Die Auffassung des Spruchausschusses - ihr liegt das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.4.1970 in RdL 1970, 211 zugrunde -, daß als Abfindungsnorm nur § 88 Ziff. 4 in Frage kommt, teilt der Senat nicht. Es kann dahinstehen, ob diese Vorschrift für ein Verfahren, das nur nach § 87 FlurbG durchgeführt wird, die bestimmende Anspruchsnorm des Teilnehmers bildet - wie das Bundesverwaltungsgericht im oben angeführten Urteil meint -. In Verfahren, die nach § 1 und nach § 87 FlurbG angeordnet sind, bleibt jedenfalls § 44 FlurbG die maßgebliche Anspruchsnorm, allerdings mit den sich aus der Unternehmensflurbereinigung aus § 88, § 89 FlurbG ergebenden Einschränkungen. Die Vorschriften der § 88, § 89 FlurbG bringen Sonderbestimmungen in einem nach den allgemeinen Flurbereinigungsvorschriften durchzuführenden Verfahren. Es ist deshalb bei Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens nach den Zwecken des § 1 und des § 87 FlurbG im Einzelfall zu bestimmen, ob die Abfindung aus Gründen der Unternehmensflurbereinigung nicht wertgleich sein kann und damit in zulässiger Weise der Enteignungstatbestand gegeben ist. Sonst gelten uneingeschränkt die Abfindungsgrundsätze der § 44 ff. FlurbG. Diese Rechtsgrundsätze wurden bei der Verfahrensdurchführung allgemein und bei der Abfindung der Kläger im besonderen beachtet. Nach diesen Grundsätzen haben die Kläger für ihre Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 FlurbG und nach § 88 Nr. 4 FlurbG vorgenommenen Abzüge Land von gleichem Wert erhalten.