Nunmehr steht einem Verlust von nur rd. -174 ar in den günstigen Hangstufen "H 0" und "H I" noch ein "Mehr" von +151 ar in der Hangstufe "H II" und von +45 ar in der Hangstufe "H III" gegenüber. Diese Verschlechterung ist durch den außergewöhnlichen günstigen Zusammenlegungserfolg ihrer Neuzuteilung ausgeglichen. Das Gelände um den neu errichteten Hof, das den Klägern im Zusammenhang mit der Abfindung ihrer Mutter (3 C 31/72) antragsgemäß im Flurbereinigungsverfahren ausgewiesen wurde, hat seine natürliche Begrenzung durch die Autobahn, die Landesstraße nach K. und den Weg nach R. Dieses Gebiet ist hügelig, wellenförmig ausgestaltet und zerklüftet. Es ist aber dorfnah. Mit ihrem Wissen und Wollen haben die Kläger hier ihre Aussiedlung errichtet. Der Beklagte handelte daher richtig und ermessensfehlerfrei, wenn er den Klägern um den von ihnen selbst im Jahre 1965 gewählten Standort (ausweislich der Siedlungsakten) auf den Parzellen Nr. 895 und 896 eine größere Zuteilung auswies. Dies entspricht den Grundsätzen des § 44 Abs. 3 FlurbG, wonach bei einer Landabfindung möglichst große Grundstücke zuzuteilen sind. Gerade bei einer Aussiedlung ist es aber sinnvoll, eine Vergrößerung der Flächen um den Aussiedlungshof herum vorzunehmen; denn nur so ist ein intensiver agrarstruktureller Erfolg, wie z.B. die Verbesserung der innerbetrieblichen Verkehrslage, gewährleistet. Auch muß es ein besonderes Ziel der Planung sein, durch Schaffung von Siedlerstellen im Interesse der Allgemeinheit, die ja in erheblichem Umfang günstige Finanzierungskredite und Beihilfen für die Aussiedlung zur Verfügung stellt, die allgemeine Besitzstruktur einer Gemarkung zu verbessern. Da das für die Kläger für die Neuerrichtung des Hofes ausgewiesene Gebiet zwar ortsnah, aber hängig ist, können sie aus den eben angeführten Gründen wegen der größeren Hängigkeit mit Erfolg keine Gegeneinwendungen erheben. Wenn sie den Verlust von rd. 7 Morgen (-174 ar) der günstigen Hangstufen "H 0" und "H I" nicht hinnehmen wollten, hätten sie ihren Siedlungshof in einen ebeneren, aber vom Dorf entfernter gelegenen Gemarkungsteil, etwa z.B. in die Gewanne "Auf der Hecke", verlegen müssen. Taten sie dies nicht, so haben sie die sich daraus ergebenden Nachteile selbst zu vertreten; denn in einem Aussiedlungsverfahren trägt der Siedler heute selbst als Bauherr und Unternehmer die Risiken, die sich aus der Wahl des Standortes ergeben (Stiebens: Kommentar zum Landessiedlungsgesetz Rheinland-Pfalz 1961, Verlag Landsiedlung Koblenz, Anm. 21 zu § 2).
Jedenfalls geht es nicht an, die sich durch einen selbst gewählten ortsnahen, aber geländemäßig ungünstigen Hofstandort ergebenden Verschlechterungen der Behörde anzulasten. Diese Mängel müssen die Kläger selbst vertreten.