Flurbereinigungsgericht Kassel, Urteil vom 16.05.1972 - III F 30/68

Aktenzeichen III F 30/68 Entscheidung Urteil Datum 16.05.1972
Gericht Flurbereinigungsgericht Kassel Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Durch die Abfindung ist der Wert auszugleichen, der im Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustandes objektiv vorliegt. Es kommt nicht darauf an, wann der Eigentümer oder Erwerber diesen Wert oder dessen Veränderung erkennt.

Aus den Gründen

Die Umstände, die Ertrag, Benutzung und Verwertung beeinflussen (§ 44 Abs. 2 Halbs. 2 FlurbG), sind richtig in Ansatz gebracht. Altbesitz und Abfindung müssen im Zeitpunkt der Ausführungsanordnung, d. i. im Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustandes gleichwertig sein. Hier ist der 8.8.1967 der maßgebliche Stichtag. Bereits ein Jahr zuvor, nämlich im Jahre 1966, wurde mit dem Bau des Hauses der Beigeladenen begonnen, was schon das am 22.5.1966 ausgesprochene zeitweilige Bauverbot, auf das Klägerin wie Beklagter übereinstimmend hingewiesen haben, erkennen läßt. Bereits zu diesem Zeitpunkt wurde der Wert des Altgrundstücks Parzelle Nr. 2144 hinsichtlich seiner Bebaubarkeit in dem Maße verändert, in dem das Bauvorhaben der Beigeladenen B., soweit es überhaupt die Bebaubarkeit dieser Parzelle beeinträchtigen kann, in die Tat umgesetzt wurde. Dahingegen ist es für die vorliegende Entscheidung ohne Bedeutung, wann die Klägerin oder ihr verstorbener Ehemann von dem Bauvorhaben auf dem Nachbargrundstück Kenntnis erlangt haben. Der Wert eines Gegenstandes besteht und verändert sich unabhängig davon, wann der Eigentümer oder Erwerber diesen Wert oder dessen Veränderungen erkennt. Die Flurbereinigungsbehörde hat im Flurbereinigungsplan deshalb nur denjenigen Wert eines Grundstücks durch die Abfindung auszugleichen, den sie im Zeitpunkt des Eintrittes des neuen Rechtszustandes objektiv vorfindet und darüber hinaus diejenigen Nachteile zu entschädigen, die durch ihre Maßnahme oder Maßnahmen der Teilnehmergemeinschaft hervorgerufen werden. Deswegen ist die Errichtung des Hauses B., die keine derartige Beeinträchtigung darstellt, bei dem Vergleich zwischen Altbesitz und Abfindung an dieser Stelle ohne Belang.