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von Anonymer Benutzer

RzF - 45 - zu § 44 Abs. 1 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Münster, Urteil vom 25.10.1971 - IX G 10/71

Aktenzeichen IX G 10/71 Entscheidung Urteil Datum 25.10.1971
Gericht Flurbereinigungsgericht Münster Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze

1. Der Anspruch auf wertgleiche Abfindung geht dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit vor.

Aus den Gründen

Fraglos wäre die Durchführung des Tausches der genannten Grundstücke mit einer stärkeren Zusammenlegung für den Kläger und mit einer geringen Behinderung durch den Verkehr auf der L 703 für beide an sich wünschenswert gewesen und würde dem Zweck der Flurbereinigung nach einer starken Zusammenlegung der Grundstücke entsprochen haben. Der Anspruch auf wertgleiche Abfindung geht jedoch dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit vor. Nach allem ist der erkennende Senat der Überzeugung, daß durch die Abfindung auch der Auftrag des Gesetzes auf Zusammenlegung der Grundstücke erfüllt ist, wenn das auch nicht in besonders großem Umfange geschehen konnte.