Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 04.12.1970 - IV B 45.69
Aktenzeichen | IV B 45.69 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 04.12.1970 |
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Gericht | Bundesverwaltungsgericht | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Auch ein Teilnehmer mit großem Grundbesitz, der in besonderem Maß an einer Einplanabfindung in bestimmter Lage interessiert sein mag, kann diese nicht verlangen. |
Aus den Gründen
Die von den Klägern für grundsätzlich gehaltene Frage, ob Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens Anspruch auf eine einheitliche Abfindung in bestimmter Lage haben, bedarf keiner Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht. Denn es entspricht der ständigen Rechtsprechung, daß im Rahmen des Gebots der wertgleichen Abfindung der Behörde bei der Neueinteilung des Umlegungsgebiets ein Ermessensspielraum eingeräumt ist, um bei der Vielzahl der Beteiligten eine zweckmäßige Lösung herbeiführen zu können. Daher kann kein Beteiligter verlangen, mit bestimmten Grundstücken oder mit Grundstücken in bestimmter Lage abgefunden zu werden; denn hierdurch würde die Durchführung der Flurbereinigung empfindlich beeinträchtigt, wenn nicht ganz verhindert (vgl. Beschluß vom 25. April 1956 - BVerwG I B 201.55 - (BVerwGE 3, 246, 248); Urteil vom 30. September 1958 - BVerwG I C 6.57 - (RdL 1959, 51, 52); Beschluß vom 17. März 1970 - BVerwG IV B 176.68 -). Vielmehr hat jeder Beteiligte nach § 44 FlurbG nur einen Anspruch auf - im ganzen gesehen - wertgleichen Ausgleich für seinen Altbesitz. Dies gilt für alle Beteiligten des Flurbereinigungsverfahrens in gleicher Weise; mag auch ein Teilnehmer mit großem Grundbesitz in besonderem Maße an einer Einplanabfindung in bestimmter Lage interessiert sein, so mußte die Berücksichtigung dieses Abfindungswunsches im vorliegenden Falle - wie das Flurbereinigungsgericht zutreffend ausgeführt hat - schon an den großen Verschiedenheiten der Bodengüte und der Oberflächengestaltung im Flurbereinigungsgebiet scheitern.